Bundesrecht konsolidiert

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Universitätsgesetz 2002 § 71

Kurztitel

Universitätsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 120/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 71

Inkrafttretensdatum

01.10.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Erlöschen der Zulassung zu außerordentlichen Studien

Paragraph 71,
  1. Absatz einsDie Zulassung erlischt, wenn die oder der Studierende
    1. Ziffer eins
      sich vom Studium abmeldet,
    2. Ziffer 2
      die Meldung der Fortsetzung des Studiums unterlässt,
    3. Ziffer 3
      bei einer für ihr oder sein Studium vorgeschriebenen Prüfung bei der letzten zulässigen Wiederholung negativ beurteilt wurde,
    4. Ziffer 4
      bei gemeinsam eingerichteten Universitätslehrgängen gemäß Paragraph 39, Absatz eins, HG die Zulassung zum ordentlichen Studium verliert (Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 4, HG),
    5. Ziffer 5
      den Universitätslehrgang durch die positive Beurteilung bei der letzten vorgeschriebenen Prüfung abgeschlossen hat,
    6. Ziffer 6
      die im Curriculum eines Universitätslehrganges festgelegte Höchststudiendauer überschreitet oder
    7. Ziffer 7
      aus dem in Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 8, genannten Grund vom außerordentlichen Studium ausgeschlossen wird.
  2. Absatz 2Das Erlöschen der Zulassung ist in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 3,, 4 und 6 der oder dem betroffenen Studierenden schriftlich mitzuteilen. Das Rektorat hat auf Antrag einen Feststellungsbescheid zu erlassen.

Im RIS seit

21.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40196468

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