Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Universitätsgesetz 2002
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 71
Inkrafttretensdatum
01.01.2004
Außerkrafttretensdatum
30.09.2017
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Erlöschen der Zulassung zu außerordentlichen Studien
§ 71.Paragraph 71,
(1)Absatz einsDie Zulassung erlischt, wenn die oder der Studierende
sich vom Studium abmeldet,
die Meldung der Fortsetzung des Studiums unterlässt,
bei einer für ihr oder sein Studium vorgeschriebenen Prüfung bei der letzten zulässigen Wiederholung negativ beurteilt wurde oder
den Universitätslehrgang durch die positive Beurteilung bei der letzten vorgeschriebenen Prüfung abgeschlossen hat.
(2)Absatz 2Das Erlöschen der Zulassung ist zu beurkunden. Das Rektorat hat auf Antrag einen Feststellungsbescheid zu erlassen.
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2017
Gesetzesnummer
20002128
Dokumentnummer
NOR40033965