solange eine Zusatzprüfung, die gemäß der Universitätsberechtigungsverordnung – UBVO 1998, BGBl. II Nr. 44, im Verlauf des Studiums abzulegen ist, nicht fristgerecht nachgewiesen wird.solange eine Zusatzprüfung, die gemäß der Universitätsberechtigungsverordnung – UBVO 1998, Bundesgesetzblatt römisch II Nr. 44, im Verlauf des Studiums abzulegen ist, nicht fristgerecht nachgewiesen wird.