Bundesrecht konsolidiert

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Universitätsgesetz 2002 § 52

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitätsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 120/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 52

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

UG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Einteilung des Studienjahres

Paragraph 52,

Das Studienjahr besteht aus dem Wintersemester, dem Sommersemester und der lehrveranstaltungsfreien Zeit. Es beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des folgenden Jahres. Der Senat hat nähere Bestimmungen über Beginn und Ende der Semester und der lehrveranstaltungsfreien Zeit zu erlassen.

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2015

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40033946

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