(8e)Absatz 8 eDer Universitätsrat hat in seinen jährlichen Bericht gemäß § 21 Abs. 2 Z 13 einen Bericht über die Maßnahmen des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen im Zusammenhang mit der geschlechtergerechten Zusammensetzung der universitären Kollegialorgane (sinngemäße Anwendung des § 11 Abs. 2 Z 3 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes), sowie gegebenenfalls über die Maßnahmen der Universität zur Umsetzung dieser Bestimmung aufzunehmen.Der Universitätsrat hat in seinen jährlichen Bericht gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 13, einen Bericht über die Maßnahmen des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen im Zusammenhang mit der geschlechtergerechten Zusammensetzung der universitären Kollegialorgane (sinngemäße Anwendung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes), sowie gegebenenfalls über die Maßnahmen der Universität zur Umsetzung dieser Bestimmung aufzunehmen.