Bundesrecht konsolidiert

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Universitätsgesetz 2002 § 38

Kurztitel

Universitätsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 120/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 38

Inkrafttretensdatum

01.10.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

5. Unterabschnitt
Sonderbestimmungen für die Katholische und die Evangelische Theologie

Paragraph 38,
  1. Absatz einsDie Universitäten, deren Wirkungsbereich sich auch auf Studien der Katholischen Theologie erstreckt, haben bei der Gestaltung ihrer inneren Organisation und der Studienvorschriften sowie bei der Sicherstellung des Lehr- und Forschungsbetriebs das Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 1934,, zu beachten. Die Verpflichtung zur Einholung der Zustimmung gemäß Art. römisch fünf Paragraph 3 und zu einer allfälligen Enthebung von der Ausübung der Lehrbefugnis gemäß Art. römisch fünf Paragraph 4, obliegt der Rektorin oder dem Rektor.
  2. Absatz 2Die Universität, deren Wirkungsbereich sich auch auf Studien der Evangelischen Theologie erstreckt, hat bei der Gestaltung ihrer internen Organisation und der Studienvorschriften sowie bei der Sicherstellung des Lehr- und Forschungsbetriebs Paragraph 15, des Bundesgesetzes über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche, Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1961,, zu beachten. Die Verpflichtung, gemäß Paragraph 15, Absatz 4, des Bundesgesetzes über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche vor der Auswahl aus dem Besetzungsvorschlag mit der Evangelischen Kirche Kontakt aufzunehmen, obliegt der Rektorin oder dem Rektor.

Schlagworte

Lehrbetrieb

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40033932

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