Bundesrecht konsolidiert

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Universitätsgesetz 2002 § 35

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitätsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 120/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 35

Inkrafttretensdatum

01.10.2002

Außerkrafttretensdatum

06.08.2013

Abkürzung

UG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Lehrkrankenhaus

Paragraph 35,

Abteilungen von Krankenanstalten, die nicht zum Klinischen Bereich einer Medizinischen Universität gehören, können von den Medizinischen Universitäten mit Zustimmung des Rechtsträgers der Krankenanstalt zur Verbesserung und Intensivierung des praktischmedizinischen Unterrichts herangezogen werden. Werden mehrere Abteilungen einer solchen Krankenanstalt zu diesem Zweck ständig herangezogen, kann dieser Krankenanstalt von der betreffenden Medizinischen Universität die Bezeichnung “Lehrkrankenhaus” verliehen werden.

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2013

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40033929

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