Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Universitätsgesetz 2002
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 33
Inkrafttretensdatum
19.08.2009
Außerkrafttretensdatum
06.08.2013
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Kostenersatz an den Krankenanstaltenträger
§ 33.Paragraph 33,
Die Medizinischen Universitäten sind verpflichtet, die Kostenersätze gemäß § 55 KAKuG namens des Bundes an den jeweiligen Rechtsträger der Krankenanstalt zu leisten. Ausgenommen davon sind die Kostenersätze des Bundes für Klinikneubauten und Klinikumbauten sowie für die Ersteinrichtung dieser Gebäude. Die Medizinischen Universitäten sind verpflichtet, die Kostenersätze gemäß Paragraph 55, KAKuG namens des Bundes an den jeweiligen Rechtsträger der Krankenanstalt zu leisten. Ausgenommen davon sind die Kostenersätze des Bundes für Klinikneubauten und Klinikumbauten sowie für die Ersteinrichtung dieser Gebäude.
Im RIS seit
12.10.2009
Zuletzt aktualisiert am
22.08.2013
Gesetzesnummer
20002128
Dokumentnummer
NOR40109717