Bundesrecht konsolidiert

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Universitätsgesetz 2002 § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitätsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 120/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.10.2002

Außerkrafttretensdatum

11.07.2013

Abkürzung

UG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Aufgaben

Paragraph 3,

Die Universitäten erfüllen im Rahmen ihres Wirkungsbereichs folgende Aufgaben:

  1. Ziffer eins
    Entwicklung der Wissenschaften (Forschung und Lehre), Entwicklung und Erschließung der Kunst sowie Lehre der Kunst;
  2. Ziffer 2
    Bildung durch Wissenschaft und durch die Entwicklung und Erschließung der Künste;
  3. Ziffer 3
    wissenschaftliche, künstlerische, künstlerisch-pädagogische und künstlerisch-wissenschaftliche Berufsvorbildung, Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten, die eine Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erfordern, sowie Ausbildung der künstlerischen und wissenschaftlichen Fähigkeiten bis zur höchsten Stufe;
  4. Ziffer 4
    Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses;
  5. Ziffer 5
    Weiterbildung, insbesondere der Absolventinnen und Absolventen von Universitäten;
  6. Ziffer 6
    Koordinierung der wissenschaftlichen Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und der Lehre innerhalb der Universität;
  7. Ziffer 7
    Unterstützung der nationalen und internationalen Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlichen Forschung und Lehre sowie der Kunst;
  8. Ziffer 8
    Unterstützung der Nutzung und Umsetzung ihrer Forschungsergebnisse in der Praxis und Unterstützung der gesellschaftlichen Einbindung von Ergebnissen der Entwicklung und Erschließung der Künste;
  9. Ziffer 9
    Gleichstellung von Frauen und Männern und Frauenförderung;
  10. Ziffer 10
    Pflege der Kontakte zu den Absolventinnen und Absolventen;
  11. Ziffer 11
    Information der Öffentlichkeit über die Erfüllung der Aufgaben der Universitäten.

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2013

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40033897

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/120/P3/NOR40033897

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