Bundesrecht konsolidiert

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Universitätsgesetz 2002 § 23

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitätsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 120/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

01.10.2009

Außerkrafttretensdatum

31.01.2018

Abkürzung

UG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Rektorin oder Rektor

Paragraph 23,
  1. Absatz einsDie Rektorin oder der Rektor hat folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      Vorsitzende oder Vorsitzender sowie Sprecherin oder Sprecher des Rektorats;
    2. Ziffer 2
      Erstellung eines Vorschlags für die Wahl der Vizerektorinnen und Vizerektoren;
    3. Ziffer 3
      Leitung des Amts der Universität;
    4. Ziffer 4
      Verhandlung und Abschluss der Leistungsvereinbarungen und der Gestaltungsvereinbarungen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister und unverzügliche Information über das Ergebnis an den Universitätsrat;
    5. Ziffer 5
      Ausübung der Funktion der oder des obersten Vorgesetzten des gesamten Universitätspersonals;
    6. Ziffer 6
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2009,)
    7. Ziffer 7
      Auswahlentscheidung aus Besetzungsvorschlägen der Berufungskommissionen für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren;
    8. Ziffer 8
      Führung von Berufungsverhandlungen;
    9. Ziffer 9
      Abschluss von Arbeits- und Werkverträgen;
    10. Ziffer 10
      Erteilung von Vollmachten gemäß Paragraph 28, Absatz eins,
  2. Absatz 2Die Funktion der Rektorin oder des Rektors ist vom Universitätsrat nach Zustimmung des Senats, spätestens acht Monate vor dem voraussichtlichen Freiwerden der Funktion bzw. innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Abberufung oder des Rücktritts, öffentlich auszuschreiben. Zur Rektorin oder zum Rektor kann nur eine Person mit internationaler Erfahrung und der Fähigkeit zur organisatorischen und wirtschaftlichen Leitung einer Universität gewählt werden.
  3. Absatz 3Die Rektorin oder der Rektor ist vom Universitätsrat aus einem Dreiervorschlag des Senats für eine Funktionsperiode von vier Jahren zu wählen. Die Wiederwahl ist zulässig.
  4. Absatz 4Der Arbeitsvertrag und die Zielvereinbarung mit der Rektorin oder dem Rektor wird vom Universitätsrat abgeschlossen.
  5. Absatz 5Die Rektorin oder der Rektor kann vom Universitätsrat wegen einer schweren Pflichtverletzung, einer strafgerichtlichen Verurteilung, wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung oder wegen eines begründeten Vertrauensverlusts von der Funktion abberufen werden. Die Abberufung kann auf Antrag des Senats oder von Amts wegen durch den Universitätsrat erfolgen. Im ersten Fall ist in beiden Organen jeweils die einfache Mehrheit aller Mitglieder erforderlich; im zweiten Fall bedarf der Beschluss im Universitätsrat der Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder, der Senat ist anzuhören. Mit der Wirksamkeit der Abberufung endet das Arbeitsverhältnis der Rektorin oder des Rektors zur Universität.

Schlagworte

Arbeitsvertrag

Im RIS seit

12.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2018

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40109710

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