Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Universitätsgesetz 2002
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 23
Inkrafttretensdatum
01.10.2009
Außerkrafttretensdatum
31.01.2018
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Rektorin oder Rektor
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz einsDie Rektorin oder der Rektor hat folgende Aufgaben:
Vorsitzende oder Vorsitzender sowie Sprecherin oder Sprecher des Rektorats;
Erstellung eines Vorschlags für die Wahl der Vizerektorinnen und Vizerektoren;
Leitung des Amts der Universität;
Verhandlung und Abschluss der Leistungsvereinbarungen und der Gestaltungsvereinbarungen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister und unverzügliche Information über das Ergebnis an den Universitätsrat;
Ausübung der Funktion der oder des obersten Vorgesetzten des gesamten Universitätspersonals;
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 81/2009)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2009,) Auswahlentscheidung aus Besetzungsvorschlägen der Berufungskommissionen für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren;
Führung von Berufungsverhandlungen;
Abschluss von Arbeits- und Werkverträgen;
Erteilung von Vollmachten gemäß § 28 Abs. 1.Erteilung von Vollmachten gemäß Paragraph 28, Absatz eins,
(2)Absatz 2Die Funktion der Rektorin oder des Rektors ist vom Universitätsrat nach Zustimmung des Senats, spätestens acht Monate vor dem voraussichtlichen Freiwerden der Funktion bzw. innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Abberufung oder des Rücktritts, öffentlich auszuschreiben. Zur Rektorin oder zum Rektor kann nur eine Person mit internationaler Erfahrung und der Fähigkeit zur organisatorischen und wirtschaftlichen Leitung einer Universität gewählt werden.
(3)Absatz 3Die Rektorin oder der Rektor ist vom Universitätsrat aus einem Dreiervorschlag des Senats für eine Funktionsperiode von vier Jahren zu wählen. Die Wiederwahl ist zulässig.
(4)Absatz 4Der Arbeitsvertrag und die Zielvereinbarung mit der Rektorin oder dem Rektor wird vom Universitätsrat abgeschlossen.
(5)Absatz 5Die Rektorin oder der Rektor kann vom Universitätsrat wegen einer schweren Pflichtverletzung, einer strafgerichtlichen Verurteilung, wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung oder wegen eines begründeten Vertrauensverlusts von der Funktion abberufen werden. Die Abberufung kann auf Antrag des Senats oder von Amts wegen durch den Universitätsrat erfolgen. Im ersten Fall ist in beiden Organen jeweils die einfache Mehrheit aller Mitglieder erforderlich; im zweiten Fall bedarf der Beschluss im Universitätsrat der Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder, der Senat ist anzuhören. Mit der Wirksamkeit der Abberufung endet das Arbeitsverhältnis der Rektorin oder des Rektors zur Universität.
Schlagworte
Arbeitsvertrag
Im RIS seit
12.10.2009
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2018
Gesetzesnummer
20002128
Dokumentnummer
NOR40109710