Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Universitätsgesetz 2002 § 20

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitätsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 120/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

01.10.2009

Außerkrafttretensdatum

13.01.2015

Abkürzung

UG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Leitung und innere Organisation

Paragraph 20,
  1. Absatz einsDie obersten Organe der Universität sind der Universitätsrat, das Rektorat, die Rektorin

oder der Rektor und der Senat.

  1. Absatz 2Die Mitgliedschaft in mehr als einem der obersten Organe der Universität ist unzulässig.
  2. Absatz 3Die Mitglieder von Kollegialorganen sind bei der Ausübung dieser Funktion an keine Weisungen oder Aufträge gebunden (Artikel 81 c, Absatz eins, B-VG). Sie haben mit einfacher Stimmenmehrheit eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden zu wählen. Kommt eine zur Wahl, Entsendung oder Nominierung von Vertreterinnen und Vertretern in ein Kollegialorgan der Universität berufene Personengruppe dieser Verpflichtung nicht zeitgerecht nach, hat der Universitätsrat dieser Personengruppe eine einmalige Nachfrist zur Nachholung der Wahl, Entsendung oder Nominierung zu setzen. Kommt der Senat seiner Verpflichtung zur Wahl der Mitglieder des Universitätsrats gemäß Paragraph 21, Absatz 6, Ziffer eins, oder Absatz 7, nicht zeitgerecht nach, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister dem Senat eine einmalige Nachfrist zur Nachholung der Wahl zu setzen. Verstreicht diese Frist ergebnislos, gilt das Kollegialorgan auch ohne Vertreterinnen und Vertreter dieser Personengruppe als gesetzmäßig zusammengesetzt.
  3. Absatz 4Das Rektorat hat nach Stellungnahme des Senats einen Organisationsplan zu erstellen, der der Genehmigung des Universitätsrats bedarf. Bei der Einrichtung von Organisationseinheiten (Departments, Fakultäten, Institute oder andere Organisationseinheiten) ist auf eine zweckmäßige Zusammenfassung nach den Gesichtspunkten von Forschung, Entwicklung und Erschließung der Künste, Lehre und Lernen sowie Verwaltung zu achten. Das Rektorat hat sicherzustellen, dass den Organisationseinheiten die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ressourcen zugewiesen werden.
  4. Absatz 5Zur Leiterin oder zum Leiter einer Organisationseinheit mit Forschungs- und Lehraufgaben oder Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste und der Lehre der Kunst ist vom Rektorat auf Vorschlag der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren der betreffenden Organisationseinheit eine entsprechend qualifizierte Person mit einem aufrechten Dienst- oder Arbeitsverhältnis zur Universität zu bestellen. Diese Leiterinnen und Leiter haben mit den der betreffenden Organisationseinheit zugeordneten Angehörigen der Universität Zielvereinbarungen über die Leistungen in Forschung oder Entwicklung und Erschließung der Künste sowie in der Lehre abzuschließen, die von diesen Angehörigen zu erbringen sind. Dabei ist auf die Freiheit der Wissenschaft und der Künste und auf einen entsprechenden Freiraum der einzelnen Wissenschafterinnen und Wissenschafter sowie Künstlerinnen und Künstler in der Forschung oder bei der Entwicklung und Erschließung der Künste sowie in der Lehre Bedacht zu nehmen. Nähere Bestimmungen sind in der Satzung festzulegen.
  5. Absatz 5 aDie Leiterin oder der Leiter einer Organisationseinheit mit Forschungs- und Lehraufgaben oder Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste und der Lehre der Kunst kann vom Rektorat wegen einer schweren Pflichtverletzung, einer strafgerichtlichen Verurteilung, wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung oder wegen eines begründeten Vertrauensverlustes von ihrer oder seiner Funktion abberufen werden.
  6. Absatz 6Jede Universität hat ein Mitteilungsblatt herauszugeben und im Internet auf der Homepage der Universität öffentlich zugänglich zu machen. Im Mitteilungsblatt sind insbesondere kundzumachen:
    1. Ziffer eins
      Satzung, Entwicklungsplan und Organisationsplan einschließlich der Personalzuordnung;
    2. Ziffer 2
      Eröffnungsbilanz;
    3. Ziffer 3
      Leistungsvereinbarung unverzüglich nach deren Abschluss, Rechnungsabschluss und Wissensbilanz unverzüglich nach deren Weiterleitung an die Bundesministerin oder den Bundesminister;
    4. Ziffer 4
      Verordnungen und Geschäftsordnungen von Organen;
    5. Ziffer 5
      Richtlinien der Leitungsorgane;
    6. Ziffer 6
      Curricula;
    7. Ziffer 7
      von der Universität zu verleihende akademische Grade sowie Bezeichnungen für die Absolventinnen und Absolventen von Universitätslehrgängen;
    8. Ziffer 8
      Mitteilungen an die Studierenden sowie sonstige Verlautbarungen von allgemeinem Interesse;
    9. Ziffer 9
      Ausschreibung und Ergebnisse von Wahlen;
    10. Ziffer 10
      Ausschreibung von Stellen und Leitungsfunktionen;
    11. Ziffer 11
      Mitglieder der Leitungsorgane;
    12. Ziffer 12
      Verleihung von Lehrbefugnissen;
    13. Ziffer 13
      Berechtigungen und erteilte Bevollmächtigungen;
    14. Ziffer 14
      Verwendung der Studienbeiträge;
    15. Ziffer 15
      Gestaltungsvereinbarung unverzüglich nach deren Abschluss;
    16. Ziffer 16
      Vergütung für die Mitglieder des Universitätsrats.
  7. Absatz 7Personen ohne österreichische Staatsbürgerschaft können – unbeschadet anderer in diesem Bundesgesetz geregelter Voraussetzungen – Organfunktionen im Rahmen von monokratischen und kollegialen Universitätsorganen übernehmen.

Schlagworte

Forschungsaufgabe

Im RIS seit

12.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2015

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40109707

Navigation im Suchergebnis