Bundesrecht konsolidiert

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Universitätsgesetz 2002 § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitätsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 120/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

01.10.2009

Außerkrafttretensdatum

13.01.2015

Abkürzung

UG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

2. Abschnitt
Leitung und innerer Aufbau der Universität

1. Unterabschnitt
Bestimmungen für alle Universitäten

Satzung

Paragraph 19,
  1. Absatz einsJede Universität erlässt durch Verordnung (Satzung) die erforderlichen Ordnungsvorschriften im Rahmen der Gesetze und Verordnungen selbst. Die Satzung ist vom Senat auf Vorschlag des Rektorats mit einfacher Mehrheit zu beschließen und zu ändern.
  2. Absatz 2In der Satzung sind insbesondere folgende Angelegenheiten zu regeln:
    1. Ziffer eins
      Wahlordnung für die Wahl der Mitglieder des Universitätsrats, des Senats und anderer Organe;
    2. Ziffer 2
      Einrichtung eines für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen in erster Instanz zuständigen monokratischen Organs;
    3. Ziffer 3
      generelle Richtlinien für die Durchführung, Veröffentlichung und Umsetzung von Evaluierungen;
    4. Ziffer 4
      studienrechtliche Bestimmungen nach Maßgabe des römisch II. Teils dieses Bundesgesetzes;
    5. Ziffer 5
      Zusammensetzung des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen (Paragraph 42, Absatz 2,);
    6. Ziffer 6
      Frauenförderungsplan; das Recht auf Vorschlag des Frauenförderungsplanes an das Rektorat sowie auf Vorschlag einer Änderung des Frauenförderungsplanes an das Rektorat steht dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen zu (Paragraph 44,);
    7. Ziffer 7
      Einrichtung einer Organisationseinheit zur Koordination der Aufgaben der Gleichstellung, der Frauenförderung sowie der Geschlechterforschung;
    8. Ziffer 8
      Richtlinien für akademische Ehrungen;
    9. Ziffer 9
      Art und Ausmaß der Einbindung der Absolventinnen und Absolventen der Universität.
  3. Absatz 3Wahlen sind geheim durchzuführen, das Wahlrecht ist persönlich und unmittelbar auszuüben.

Im RIS seit

12.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2015

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40109706

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