Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Universitätsgesetz 2002
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 19
Inkrafttretensdatum
01.10.2009
Außerkrafttretensdatum
13.01.2015
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
2. Abschnitt
Leitung und innerer Aufbau der Universität
1. Unterabschnitt
Bestimmungen für alle Universitäten
Satzung
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz einsJede Universität erlässt durch Verordnung (Satzung) die erforderlichen Ordnungsvorschriften im Rahmen der Gesetze und Verordnungen selbst. Die Satzung ist vom Senat auf Vorschlag des Rektorats mit einfacher Mehrheit zu beschließen und zu ändern.
(2)Absatz 2In der Satzung sind insbesondere folgende Angelegenheiten zu regeln:
Wahlordnung für die Wahl der Mitglieder des Universitätsrats, des Senats und anderer Organe;
Einrichtung eines für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen in erster Instanz zuständigen monokratischen Organs;
generelle Richtlinien für die Durchführung, Veröffentlichung und Umsetzung von Evaluierungen;
studienrechtliche Bestimmungen nach Maßgabe des II. Teils dieses Bundesgesetzes;studienrechtliche Bestimmungen nach Maßgabe des römisch II. Teils dieses Bundesgesetzes;
Zusammensetzung des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen (§ 42 Abs. 2);Zusammensetzung des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen (Paragraph 42, Absatz 2,);
Frauenförderungsplan; das Recht auf Vorschlag des Frauenförderungsplanes an das Rektorat sowie auf Vorschlag einer Änderung des Frauenförderungsplanes an das Rektorat steht dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen zu (§ 44);Frauenförderungsplan; das Recht auf Vorschlag des Frauenförderungsplanes an das Rektorat sowie auf Vorschlag einer Änderung des Frauenförderungsplanes an das Rektorat steht dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen zu (Paragraph 44,);
Einrichtung einer Organisationseinheit zur Koordination der Aufgaben der Gleichstellung, der Frauenförderung sowie der Geschlechterforschung;
Richtlinien für akademische Ehrungen;
Art und Ausmaß der Einbindung der Absolventinnen und Absolventen der Universität.
(3)Absatz 3Wahlen sind geheim durchzuführen, das Wahlrecht ist persönlich und unmittelbar auszuüben.
Im RIS seit
12.10.2009
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2015
Gesetzesnummer
20002128
Dokumentnummer
NOR40109706