Bundesrecht konsolidiert

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Universitätsgesetz 2002 § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitätsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 120/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.10.2002

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Abkürzung

UG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Inanspruchnahme von Dienstleistungen

Paragraph 17,
  1. Absatz einsDie Bundesrechenzentrum GmbH hat die Universitäten auf deren Verlangen und gegen Entgelt bei der Einrichtung, Fortentwicklung und beim Betrieb der IT-Verfahren zu unterstützen, die für ein Rechnungswesen gemäß Paragraph 16 und eine Personalverwaltung gemäß Paragraphen 125, ff erforderlich sind.
  2. Absatz 2Für die Personalverrechnung der Beamtinnen und Beamten sind die von der Bundesrechenzentrum GmbH betriebenen diesbezüglichen IT-Verfahren jedenfalls in Anspruch zu nehmen.

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2018

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40033911

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