(6)Absatz 6Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann durch Verordnung festlegen, dass die Universitäten ihr oder ihm laufend automationsunterstützt und in technisch geeigneter Form den Zugang zu den für die Planung, die Steuerung und die Statistik benötigten standardisierten personenbezogenen Daten (Art. 4 Nr. 1 DSGVO) und sonstigen Informationen, insbesondere für die Berechnung der Indikatoren gemäß § 12 Abs. 8, ermöglichen.Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann durch Verordnung festlegen, dass die Universitäten ihr oder ihm laufend automationsunterstützt und in technisch geeigneter Form den Zugang zu den für die Planung, die Steuerung und die Statistik benötigten standardisierten personenbezogenen Daten (Artikel 4, Nr. 1 DSGVO) und sonstigen Informationen, insbesondere für die Berechnung der Indikatoren gemäß Paragraph 12, Absatz 8,, ermöglichen.