Bundesrecht konsolidiert

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Universitätsgesetz 2002 § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitätsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 120/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.02.2018

Außerkrafttretensdatum

30.09.2021

Abkürzung

UG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 143 Abs. 49

Text

2. Unterabschnitt
Finanzierung, Leistungsvereinbarung und Qualitätssicherung

Universitätsfinanzierung aus Bundesmitteln

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDie Universitäten sind vom Bund zu finanzieren. Dabei sind die finanziellen Leistungsmöglichkeiten des Bundes, seine Anforderungen an die Universitäten und die Aufgabenerfüllung der Universitäten zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen bis spätestens 31. Oktober des zweiten Jahres jeder Leistungsvereinbarungsperiode gemäß Paragraph 13, unter Berücksichtigung der zu erwartenden Studierendenzahlen und der Betreuungsverhältnisse den für die nächste Leistungsvereinbarungsperiode zur Finanzierung der Universitäten zur Verfügung stehenden Gesamtbetrag und dessen Aufteilung auf Budgetsäulen für die universitären Leistungsbereiche
    1. Ziffer eins
      Lehre („Budgetsäule Lehre“),
    2. Ziffer 2
      Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste („Budgetsäule Forschung bzw. EEK“) und
    3. Ziffer 3
      Infrastruktur und strategische Entwicklung („Budgetsäule Infrastruktur und strategische Entwicklung“)
    festzusetzen und darüber das Einvernehmen gemäß Paragraph 60, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2017,, herzustellen.
  3. Absatz 3Im Zusammenhang mit den Verhandlungen zu den Leistungsvereinbarungen kann eine Verschiebung zwischen den Budgetsäulen gemäß Absatz 2, erfolgen. Von den Budgetsäulen Lehre und Forschung bzw. EEK darf jedoch nur ein Anteil von jeweils bis zu 2 vH der Budgetsäule Infrastruktur und strategische Entwicklung zugeschlagen werden. Im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen kann auch ein höherer Anteil der Budgetsäule Infrastruktur und strategische Entwicklung zugeschlagen werden.
  4. Absatz 4Die Budgetsäulen Lehre, Forschung bzw. EEK sowie Infrastruktur und strategische Entwicklung gemäß Absatz 2, setzen sich jeweils aus den folgenden Beträgen zusammen:
    1. Ziffer eins
      Budgetsäule Lehre gemäß Absatz 2, Ziffer eins :,
      1. Litera a
        Betrag für alle österreichweit in den einzelnen Fächergruppen mindestens anzubietenden Studienplätze. Die Festlegung der Anzahl der Studienplätze in den einzelnen Fächergruppen erfolgt anhand des Basisindikators 1 „Ordentliche Bachelor-, Master- und Diplomstudien, die mit mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten oder 8 positiv beurteilten Semesterstunden pro Studienjahr prüfungsaktiv betrieben werden“;
      2. Litera b
        Betrag, welcher anhand von mindestens einem wettbewerbsorientierten Indikator berechnet wird und höchstens 20 vH der Budgetsäule Lehre betragen darf.
    2. Ziffer 2
      Budgetsäule Forschung bzw. EEK gemäß Absatz 2, Ziffer 2 :,
      1. Litera a
        Betrag für die österreichweit in den einzelnen Fächergruppen mindestens zu beschäftigenden Personen (in Vollzeitäquivalenten) in ausgewählten Verwendungsgruppen. Die Festlegung der Anzahl der zu beschäftigenden Personen (Vollzeitäquivalente) in den einzelnen Fächergruppen erfolgt anhand des Basisindikators 2 „Personal in ausgewählten Verwendungen in Vollzeitäquivalenten pro Kalenderjahr“;
      2. Litera b
        Betrag für die Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 15 („wissenschaftliche Universitäten“), welcher anhand von mindestens einem wettbewerbsorientierten Indikator berechnet wird;
      3. Litera c
        Betrag für die Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 16 bis 21 („künstlerische Universitäten“), welcher anhand von mindestens einem wettbewerbsorientierten Indikator berechnet wird,
      wobei die Beträge gemäß Litera b und c gemeinsam höchstens 20 vH der Säule Forschung bzw. EEK betragen dürfen.
    3. Ziffer 3
      Die Budgetsäule Infrastruktur und strategische Entwicklung gemäß Absatz 2, Ziffer 3, umfasst die Beträge für die von den Universitäten genutzten Gebäude, für den Klinischen Mehraufwand gemäß Paragraph 55, Ziffer 2, des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017, (Medizinische Universitäten), einen strategischen Betrag für Lehre, Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste sowie für sonstige Maßnahmen. Seine Höhe wird insbesondere nach Maßgabe des sachlich gerechtfertigten Bedarfs gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, ermittelt und dient auch der wirtschaftlichen Absicherung der Universitäten unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen im Universitätsbereich, der hochschulpolitischen Schwerpunktsetzungen und der erforderlichen strukturellen Veränderungen.
  5. Absatz 5Die einzelnen Fächergruppen in den Budgetsäulen Lehre und Forschung bzw. EEK werden gewichtet, wobei insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen sind:
    1. Ziffer eins
      der Gesamtbetrag gemäß Absatz 2 und dessen Aufteilung auf die Budgetsäulen Lehre und Forschung bzw. EEK,
    2. Ziffer 2
      die unterschiedlichen Ausstattungsnotwendigkeiten der einzelnen Fächergruppen sowie
    3. Ziffer 3
      die tatsächlichen Kostenstrukturen.
  6. Absatz 6Für die Verteilung der Mittel gemäß Absatz 4, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 2, Litera a, werden Finanzierungssätze ermittelt. Die Ermittlung der Finanzierungssätze Lehre erfolgt auf Basis der Budgetsäule Lehre sowie unter Berücksichtigung der Anzahl der österreichweit in den einzelnen Fächergruppen mindestens anzubietenden Studienplätze und den entsprechenden Fächergruppengewichtungen. Die Ermittlung der Finanzierungssätze Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste erfolgt auf Basis der Budgetsäule Forschung bzw. EEK sowie unter Berücksichtigung der Anzahl der österreichweit in ausgewählten Verwendungsgruppen in den einzelnen Fächergruppen mindestens zu beschäftigenden Personen (Vollzeitäquivalente) und den entsprechenden Fächergruppengewichtungen.
  7. Absatz 7Durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers ist im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen Folgendes festzulegen:
    1. Ziffer eins
      Anteilige Aufteilung der Budgetsäulen Lehre und Forschung bzw. EEK in die Beträge gemäß Absatz 4, Ziffer eins, Litera a und b und Ziffer 2, Litera a bis c,
    2. Ziffer 2
      Definition und Datengrundlage der Basisindikatoren 1 und 2 und der wettbewerbsorientierten Indikatoren gemäß Absatz 4, Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, Litera b und c und deren Gewichtung gemäß Absatz 5,,
    3. Ziffer 3
      Ermittlung der Finanzierungssätze für die Budgetsäulen Lehre sowie Forschung bzw. EEK gemäß Absatz 6, sowie
    4. Ziffer 4
      Zuordnung der von den Universitäten angebotenen Studienfelder zu den Fächergruppen.
  8. Absatz 8Der Gesamtbetrag gemäß Absatz 2, erhöht sich um die in den einzelnen Jahren der jeweiligen Leistungsvereinbarungsperiode anfallenden Aufwendungen der Universitäten aus den allgemeinen Bezugserhöhungen für das am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an den Universitäten vorhandene Bundespersonal, soweit es in diesem Zeitraum in einem Arbeitsverhältnis zur Universität oder in einem Bundesdienstverhältnis, in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis als wissenschaftliche (künstlerische) Mitarbeiterin oder als wissenschaftlicher (künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung) (Paragraph 132,) steht und der Universität zugewiesen ist. Die Erhöhung darf jenen Hundertsatz nicht überschreiten, um den die veranschlagten Personalausgaben des Bundes gegenüber dem Bundesvoranschlag für das vorhergehende Kalenderjahr gestiegen sind.
  9. Absatz 9Die Erhöhung gemäß Absatz 8, ist mit jenem Betrag begrenzt, der erforderlich wäre, wenn das von dieser Bestimmung erfasste Universitätspersonal noch in einem Dienst- oder besonderen öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis als wissenschaftliche (künstlerische) Mitarbeiterin oder als wissenschaftlicher (künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung) (Paragraph 132,) zum Bund stünde.
  10. Absatz 10Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann bis zu 2 vH des Gesamtbetrags gemäß Absatz 2, für besondere Finanzierungserfordernisse sowie zur Ergänzung von Leistungsvereinbarungen gemäß Paragraph 13, einbehalten. Die einbehaltenen Mittel müssen den Universitäten in voller Höhe zur Verfügung gestellt werden.
  11. Absatz 11Erlöse aus Drittmitteln und Erträge, die Universitäten aus Veranlagungen erzielen, sind auszuweisen. Sie verbleiben in der Verfügung der Universitäten und reduzieren nicht die Höhe der staatlichen Zuweisungen.
  12. Absatz 12Die Zuteilungen der Mittel erfolgen monatlich aliquot. Die monatlichen Zuweisungen können entsprechend den universitären Erfordernissen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Globalbudgets verändert werden.
  13. Absatz 13Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann im Falle der drohenden oder eingetretenen Zahlungsunfähigkeit der Universität ein Sanierungskonzept als verbindlichen Rahmen für ihre Wirtschaftsführung vorgeben, welches dem Ziel dient, im Rahmen einer geordneten Gebarung die künftige, dauerhafte Leistungsfähigkeit der Universität zu erreichen. Das Sanierungskonzept kann die Bestellung einer Universitätskuratorin, eines Universitätskurators oder von mehreren Universitätskuratorinnen oder Universitätskuratoren beinhalten.

Schlagworte

Dienstverhältnis, Ausbildungsverhältnis, Abwicklungsmodalität, Bachelorstudium, Masterstudium

Im RIS seit

04.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40200463

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