Bundesrecht konsolidiert

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Universitätsgesetz 2002 § 11

Kurztitel

Universitätsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 120/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.10.2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Universitätsbericht

Paragraph 11,

Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat dem Nationalrat ab dem Jahr 2005 auf der Grundlage der Wissensbilanzen der Universitäten mindestens alle drei Jahre einen Bericht über die bisherige Entwicklung und die künftige Ausrichtung der Universitäten vorzulegen. Dabei ist unter anderem auch auf die Nachwuchsförderung, auf die Entwicklung der Personalstruktur der Universitäten und auf die Lage der Studierenden einzugehen.

Im RIS seit

12.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40109702

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