Bundesrecht konsolidiert

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Universitätsgesetz 2002 § 101

Kurztitel

Universitätsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 120/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 101

Inkrafttretensdatum

01.10.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

4. Abschnitt
Allgemeines Universitätspersonal

Paragraph 101,
  1. Absatz einsDie Angehörigen des allgemeinen Universitätspersonals haben die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen fachlichen Qualifikationen aufzuweisen. Sie stehen in einem Arbeitsverhältnis zur Universität und sind Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigte.
  2. Absatz 2Die Universität hat die berufliche Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß Absatz eins, zu fördern.
  3. Absatz 3Für das Bibliothekspersonal aller Universitäten ist eine einheitliche Ausbildung aus dem Bereich Bibliotheks-, Informations- und Dokumentationswesen vorzusehen.

Schlagworte

Vollzeitbeschäftigte, Bibliothekswesen, Informationswesen

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40033995

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