Bundesrecht konsolidiert

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Universitätsgesetz 2002 § 100

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitätsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 120/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 100

Inkrafttretensdatum

01.10.2002

Außerkrafttretensdatum

30.09.2009

Abkürzung

UG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb

Paragraph 100,
  1. Absatz einsDie wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb müssen eine für die vorgesehene Verwendung in Betracht kommende angemessene Qualifikation aufweisen. Sie haben in ihrem Fach an der Erfüllung der Aufgaben der Universität in der Forschung oder bei der Entwicklung und Erschließung der Künste und in der Lehre mitzuarbeiten. Sie stehen in einem Arbeitsverhältnis zur Universität und sind Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigte.
  2. Absatz 2Die Universität hat die berufliche Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß Absatz eins, zu fördern.

Schlagworte

Forschungsbetrieb, Kunstbetrieb, Vollzeitbeschäftigte

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2011

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40033994

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