Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Universitätsgesetz 2002
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 100
Inkrafttretensdatum
01.10.2002
Außerkrafttretensdatum
30.09.2009
Abkürzung
UG
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb
§ 100.Paragraph 100,
(1)Absatz einsDie wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb müssen eine für die vorgesehene Verwendung in Betracht kommende angemessene Qualifikation aufweisen. Sie haben in ihrem Fach an der Erfüllung der Aufgaben der Universität in der Forschung oder bei der Entwicklung und Erschließung der Künste und in der Lehre mitzuarbeiten. Sie stehen in einem Arbeitsverhältnis zur Universität und sind Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigte.
(2)Absatz 2Die Universität hat die berufliche Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß Abs. 1 zu fördern.Die Universität hat die berufliche Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß Absatz eins, zu fördern.
Schlagworte
Forschungsbetrieb, Kunstbetrieb, Vollzeitbeschäftigte
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2011
Gesetzesnummer
20002128
Dokumentnummer
NOR40033994