Bundesrecht konsolidiert

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Universitätsgesetz 2002 § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitätsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 120/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.10.2009

Außerkrafttretensdatum

13.01.2015

Abkürzung

UG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Gesellschaften, Stiftungen, Vereine

Paragraph 10,

Jede Universität ist berechtigt, Gesellschaften, Stiftungen und Vereine zu gründen sowie sich an Gesellschaften zu beteiligen und Mitglied in Vereinen zu sein, sofern diese Gründung, Beteiligung oder Mitgliedschaft der Erfüllung der Aufgaben der Universität dient und insbesondere die Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und die Lehre dadurch nicht beeinträchtigt werden.

Im RIS seit

12.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2015

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40109701

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