Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Universitätsgesetz 2002
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 10
Inkrafttretensdatum
01.10.2009
Außerkrafttretensdatum
13.01.2015
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Gesellschaften, Stiftungen, Vereine
§ 10.Paragraph 10,
Jede Universität ist berechtigt, Gesellschaften, Stiftungen und Vereine zu gründen sowie sich an Gesellschaften zu beteiligen und Mitglied in Vereinen zu sein, sofern diese Gründung, Beteiligung oder Mitgliedschaft der Erfüllung der Aufgaben der Universität dient und insbesondere die Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und die Lehre dadurch nicht beeinträchtigt werden.
Im RIS seit
12.10.2009
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2015
Gesetzesnummer
20002128
Dokumentnummer
NOR40109701