Bundesrecht konsolidiert

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Bildungsdokumentationsgesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bildungsdokumentationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 12/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.10.2007

Außerkrafttretensdatum

30.09.2007

Index

70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Text

2. Teil

Evidenzen im Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Bildung,

Wissenschaft und Kultur

Evidenzen der Schüler und Studierenden

Paragraph 3, (1) Der Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,, b, c, f und h sowie Ziffer 2, hat für die Vollziehung des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,, des Akademien-Studiengesetzes 1999, BGBl. römisch eins Nr. 94, des Hochschulgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. römisch eins Nr. 120, sowie der sonstigen schul- und hochschulrechtlichen Vorschriften folgende schülerbezogene und studierendenbezogene Daten nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt zu verarbeiten (Paragraph 4, Ziffer 9, Datenschutzgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,):

  1. Ziffer eins
    die Namen (Vor- und Familiennamen, einschließlich allfälliger akademischer Grade),
  2. Ziffer 2
    das Geburtsdatum,
  3. Ziffer 3
    die Sozialversicherungsnummer,
  4. Ziffer 4
    das Geschlecht,
  5. Ziffer 5
    die Staatsangehörigkeit,
  6. Ziffer 6
    die Anschrift am Heimatort und, sofern vorhanden, am Bildungseinrichtungsort (Zustelladresse) entsprechend den Angaben der Erziehungsberechtigten bzw. des Schülers bzw. des Studierenden,
  7. Ziffer 7
    das Beginndatum der jeweiligen Ausbildung unter Angabe deren Bezeichnung,
  8. Ziffer 8
    das Beendigungsdatum und die Beendigungsform der jeweiligen Ausbildung unter Angabe der Bezeichnung der beendeten Ausbildung und
  9. Ziffer 9
    das allfällige bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen (zB Matrikelnummer).
  1. Absatz 2Der Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,, b, c, f und h hat über Absatz eins, hinaus folgende Daten schülerbezogen zu verarbeiten:
    1. Ziffer eins
      das von den Erziehungsberechtigten bzw. vom Schüler angegebene Religionsbekenntnis,
    2. Ziffer 2
      das erste Jahr der allgemeinen Schulpflicht,
    3. Ziffer 3
      einen festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf,
    4. Ziffer 4
      die Eigenschaft als ordentlicher oder außerordentlicher Schüler,
    5. Ziffer 5
      die Schulkennzahl,
    6. Ziffer 6
      die Schulformkennzahl,
    7. Ziffer 7
      andere mit dem Schulbesuch zusammenhängende Daten über die Teilnahme an Unterrichts- und Betreuungsangeboten, den Schulerfolg, die Schul- bzw. Unterrichtsorganisation, den Bildungsverlauf sowie die Inanspruchnahme von Transferleistungen aus dem Familienlastenausgleich; der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Merkmale im Rahmen der vorstehend genannten Datenkategorien zu verarbeiten sind.
  2. Absatz 3Das Rektorat einer Universität oder der Rektor einer Pädagogischen Hochschule hat über Absatz eins, hinaus folgende studierendenbezogene Daten zu verarbeiten:
    1. Ziffer eins
      die Matrikelnummer,
    2. Ziffer 2
      die von dieser Bildungseinrichtung verliehenen und allfällige weitere akademische Grade,
    3. Ziffer 3
      den Beitragsstatus gemäß Paragraphen 91 und 92 des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120,
    4. Ziffer 4
      die Schulform und das Datum der allgemeinen Universitätsreife,
    5. Ziffer 5
      die abzulegenden Zusatzprüfungen,
    6. Ziffer 6
      die allfällige Befristung der Zulassung,
    7. Ziffer 7
      die Meldungen der Fortsetzung des Studiums und den Zulassungsstatus,
    8. Ziffer 8
      die Beteiligung an internationalen Mobilitätsprogrammen und
    9. Ziffer 9
      die Prüfungsdaten im Umfang der Prüfungsprotokolle einschließlich jener der Studienberechtigungsprüfung gemäß Studienberechtigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1985,.
  3. Absatz 4Im Fall der Ablegung einer Externistenprüfung gemäß Paragraph 42, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, (einschließlich Paragraph 8 c, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,), bzw. Paragraph 42, des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,, sowie im Fall der Ablegung einer Prüfung gemäß Paragraphen 11, Absatz 4,, 13 Absatz 3 und Paragraph 22, Absatz 4, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76, hat der Leiter der Bildungseinrichtung, an der die Externistenprüfung durchgeführt wird, die Prüfungskandidaten evident zu halten. Der Leiter dieser Bildungseinrichtung hat nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt prüfungskandidatenbezogene Daten gemäß Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2,, 5 bis 7 zu verarbeiten.
  4. Absatz 5Sofern von einer Prüfung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76, abgesehen wird sowie bei Befreiung vom Besuch der Berufsschule gemäß Paragraph 23, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76, und bei Befreiung von der Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit gemäß Paragraph 15, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76, kann der jeweils zuständige Landesschulrat bzw. Bezirksschulrat mit der Evidenthaltung dieser Personen den Leiter der Bildungseinrichtung betrauen, welcher nach Maßgabe des dauernden Aufenthaltes der betreffenden Person und unter Bedachtnahme auf die jeweilige vom Landes- bzw. Bezirksschulrat entschiedene Angelegenheit geeignet ist. Der jeweils zuständige Landesschulrat oder Bezirksschulrat bzw. der betraute Leiter der Bildungseinrichtung hat nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt personenbezogene Daten gemäß Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2 und 7 zu verarbeiten.
  5. Absatz 6Der Schüler bzw. Studierende hat die Sozialversicherungsnummer im Hinblick auf die bestehende gesetzliche Unfallversicherung dem Leiter der Bildungseinrichtung bekannt zu geben. Sofern eine Sozialversicherungsnummer nicht besteht, hat die Bildungseinrichtung anhand des Namens und des Geburtsdatums eine eindeutige Ersatzkennzeichnung zu bilden. Die näheren Bestimmungen sind durch Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur festzulegen. Von Schülern und Studierenden, deren Datensätze keine Sozialversicherungsnummer enthalten, ist der Bundesanstalt "Statistik Österreich" anlässlich der Übermittlung von Daten gemäß Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraph 10, Absatz 2, oder Paragraph 10, Absatz 3, jeweils ein Datensatz mit der Ersatzkennzeichnung, dem Familien- und Vornamen und der Anschrift am Heimatort zu übermitteln. Wird von solchen Schülern oder Studierenden später die Sozialversicherungsnummer übermittelt, so ist bei deren erstmaliger Übermittlung die Ersatzkennzeichnung zusätzlich anzugeben. Der Empfänger hat alle Datensätze dieser Person auf die Sozialversicherungsnummer zusammenzuführen und entsprechend zu speichern. Die Bundesanstalt "Statistik Österreich" hat Familien- und Vornamen sowie die Anschrift am Heimatort zu löschen.

Schlagworte

Schulorganisation, Landesschulrat, BGBl. Nr. 76/1985, BGBl. I Nr. 120/2002, BGBl. I Nr. 94/1999

Gesetzesnummer

20001727

Dokumentnummer

NOR40079657

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/12/P3/NOR40079657

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