(2)Absatz 2Ausgangsmaterial darf nur
von amtlichen Stellen zugelassen werden, wenn es die Anforderungen der Anhänge II, III, IV bzw. V erfüllt;von amtlichen Stellen zugelassen werden, wenn es die Anforderungen der Anhänge römisch II, römisch III, römisch IV bzw. römisch fünf erfüllt;
mit Verweis auf eine als Zulassungseinheit bezeichnete Einheit zugelassen werden. Jeder Zulassungseinheit ist ein eigenes Zulassungszeichen zuzuweisen.
Wenn durch amtliche Prüfung das Fehlen der Anforderungen der Anhänge II, III, IV bzw. V festgestellt wurde, ist die Zulassung zu widerrufen.Wenn durch amtliche Prüfung das Fehlen der Anforderungen der Anhänge römisch II, römisch III, römisch IV bzw. römisch fünf festgestellt wurde, ist die Zulassung zu widerrufen.