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Abfallwirtschaftsgesetz 2002 § 9

Kurztitel

Abfallwirtschaftsgesetz 2002Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

11.12.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffAWG 2002

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

2. Abschnitt
Abfallvermeidung und -verwertung

Mindestziele der Abfallvermeidungsmaßnahmen

Paragraph 9,

Abfallvermeidungsmaßnahmen zielen insbesondere darauf ab,

  1. Ziffer eins
    die Mengen und die Schadstoffgehalte der Abfälle zu verringern und zur Nachhaltigkeit beizutragen;
  2. Ziffer 2
    nachhaltige Produktions- und Konsummodelle zu fördern und zu unterstützen;
  3. Ziffer 3
    das Design, die Herstellung, die Bearbeitung, die sonstige Gestaltung und die Verwendung von Produkten zu fördern, die ressourceneffizient, langlebig (auch in Bezug auf ihre Lebensdauer und auf den Ausschluss geplanter Obsoleszenz), reparierbar, wiederverwendbar oder aktualisierbar sind und dass die nach ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung verbleibenden Abfälle erforderlichenfalls zerlegt oder bestimmte Bestandteile getrennt werden können, und dass die Bestandteile oder die aus den Abfällen gewonnenen Stoffe weitgehend wiederverwendet werden können;
  4. Ziffer 4
    Produkte so zu gestalten, dass bei ihrer Herstellung, ihrem Ge- und Verbrauch und nach ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung unter Berücksichtigung der relevanten Umweltaspekte keine Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) bewirkt werden, insbesondere möglichst wenige und möglichst schadstoffarme Abfälle zurückbleiben;
  5. Ziffer 5
    Produkte so zu gebrauchen, dass die Umweltbelastungen, insbesondere der Anfall von Abfällen, so gering wie möglich gehalten werden;
  6. Ziffer 6
    Produkte, die kritische Rohstoffe enthalten, gezielt ausfindig zu machen, um zu verhindern, dass diese Materialien zu Abfall werden;
  7. Ziffer 7
    die Wiederverwendung von Produkten und die Schaffung von Systemen zur Förderung von Aktivitäten zur Reparatur und der Wiederverwendung, insbesondere von Elektro- und Elektronikgeräten, Textilien und Möbeln, Verpackungs- sowie Baumaterialien und -produkten, zu unterstützen;
  8. Ziffer 8
    in angemessener Weise und unbeschadet der Rechte des geistigen Eigentums die Verfügbarkeit von Ersatzteilen, Bedienungsanleitungen, technischen Informationen oder anderen Mitteln und Geräten sowie Software zu fördern, die es ermöglichen, Produkte ohne Beeinträchtigung ihrer Qualität und Sicherheit zu reparieren und wiederzuverwenden;
  9. Ziffer 9
    die Abfallerzeugung bei Prozessen im Zusammenhang mit der industriellen Produktion, der Gewinnung von Mineralen, der Herstellung, Bau- und Abbruchtätigkeiten unter Berücksichtigung der besten verfügbaren Techniken zu verringern;
  10. Ziffer 10
    die Verschwendung von Lebensmitteln in der Primärerzeugung, Verarbeitung und Herstellung, im Einzelhandel und anderen Formen des Vertriebs von Lebensmitteln, in Gaststätten und Verpflegungsdienstleistungen sowie in privaten Haushalten zu verringern, um zu dem Ziel der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung beizutragen, bis 2030 die weltweit auf Ebene des Einzelhandels und auf Verbraucherebene pro Kopf anfallenden Lebensmittelabfälle zu halbieren und die Verluste von Lebensmitteln entlang der Produktions- und Lieferkette zu reduzieren;
  11. Ziffer 11
    Lebensmittelspenden und andere Formen der Umverteilung von Lebensmitteln für den menschlichen Verzehr zu fördern, damit der Gebrauch durch den Menschen Vorrang gegenüber dem Einsatz als Tierfutter und der Verarbeitung zu Non-food-Erzeugnissen hat;
  12. Ziffer 12
    die Entstehung von Abfällen zu reduzieren, insbesondere von Abfällen, die sich nicht für die Vorbereitung zur Wiederverwendung oder für das Recycling eignen, zB durch Vertriebsformen, durch Rücknahme- oder Sammel- und Verwertungssysteme oder durch Pfandeinhebung;
  13. Ziffer 13
    den Anfall von Abfällen beim Letztverbraucher so gering wie möglich zu halten, zB durch Vertriebsformen, durch Rücknahme- oder Sammel- und Verwertungssysteme oder durch Pfandeinhebung;
  14. Ziffer 14
    die Produkte zu ermitteln, die Hauptquellen der Vermüllung insbesondere der Natur und der Meeresumwelt sind, und zur Vermeidung und Reduzierung des durch diese Produkte verursachten Müllaufkommens geeignete Maßnahmen zu treffen;
  15. Ziffer 15
    die Entstehung von Meeresmüll zu beenden, als Beitrag zu dem Ziel der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, jegliche Formen der Meeresverschmutzung zu vermeiden und deutlich zu reduzieren;
  16. Ziffer 16
    Informationskampagnen zu entwickeln und zu unterstützen, in deren Rahmen für Abfallvermeidung und Vermüllung sensibilisiert wird;
  17. Ziffer 17
    im Hinblick auf eine deutliche und dauerhafte Verminderung des Verbrauchs betreffend die Einwegkunststoffprodukte
    1. Litera a
      Getränkebecher, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel, und
    2. Litera b
      Lebensmittelverpackungen, dh. Behältnisse wie Boxen (mit oder ohne Deckel) für Lebensmittel, die
      1. Sub-Litera, a, a
        dazu bestimmt sind, unmittelbar vor Ort verzehrt oder als Take-away-Gericht mitgenommen zu werden,
      2. Sub-Litera, b, b
        in der Regel aus der Verpackung heraus verzehrt werden und
      3. Sub-Litera, c, c
        ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können,
      einschließlich Verpackungen für Fast Food oder andere Speisen zum unmittelbaren Verzehr, ausgenommen Getränkebehälter, Teller sowie Säckchen und Folienverpackungen (Wrappers) mit Lebensmittelinhalt,
    eine deutliche Trendumkehr beim steigenden Verbrauch dieser Einwegkunststoffprodukte zu bewirken. Diese Maßnahmen zielen darauf ab, bis zum Jahr 2026 gegenüber dem Jahr 2022 eine messbare quantitative Verminderung des Verbrauchs dieser Produkte herbeizuführen. Über Abfallvermeidungsmaßnahmen, die diesem Ziel entsprechend ausgerichtet wurden, ist der Öffentlichkeit, bis zum Zeitpunkt ihrer erstmaligen Veröffentlichung im Abfallvermeidungsprogramm gemäß Paragraph 9 a,, eine Beschreibung zugänglich zu machen;
  18. Ziffer 18
    bis zum Jahr 2025 gegenüber dem Jahr 2018 eine Verminderung der in Verkehr gesetzten Einwegkunststoff-Verpackungen um 20% herbeizuführen;
  19. Ziffer 19
    den Ausbau von Mehrwegsystemen für Verpackungen, insbesondere für Getränkeverpackungen, zu fördern.
Die Abfallvermeidungsziele können insbesondere durch die Verwendung von geeigneten Herstellungs-, Bearbeitungs-, Verarbeitungs- und Vertriebsformen, durch die Entwicklung geeigneter Arten und Formen von Produkten und durch ein abfallvermeidungsbewusstes Verhalten der Letztverbraucher erreicht werden.

Schlagworte

Abfallververwertung, Produktionsmodell, Gebrauch, Elektrogerät, Verpackungsmaterial, Bautätigkeit, Produktionskette, Rücknahmesystem, Sammelsystem, Herstellungsform, Bearbeitungsform, Verarbeitungsform, Verpackungsprodukt, Bauprodukt

Im RIS seit

13.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40239305

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/102/P9/NOR40239305

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