(1)Absatz einsStrafbescheide in Bezug auf eine Verordnung gemäß § 14 betreffend Verpackungen, Altfahrzeuge, Batterien und Akkumulatoren oder elektrische und elektronische Geräte, Strafbescheide in Bezug auf die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen und Strafbescheide in Bezug auf die Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung von Abfällen sind der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus durch die bescheiderlassende Behörde gleichzeitig mit der Zustellung an die Partei zu übermitteln. Bescheide, mit denen Abweichungen gemäß § 43 Abs. 5 zugelassen wurden, sind binnen zwei Wochen nach deren Erlassung von der Verwaltungsbehörde unter Anschluss der Entscheidungsunterlagen der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zuzustellen.Strafbescheide in Bezug auf eine Verordnung gemäß Paragraph 14, betreffend Verpackungen, Altfahrzeuge, Batterien und Akkumulatoren oder elektrische und elektronische Geräte, Strafbescheide in Bezug auf die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen und Strafbescheide in Bezug auf die Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung von Abfällen sind der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus durch die bescheiderlassende Behörde gleichzeitig mit der Zustellung an die Partei zu übermitteln. Bescheide, mit denen Abweichungen gemäß Paragraph 43, Absatz 5, zugelassen wurden, sind binnen zwei Wochen nach deren Erlassung von der Verwaltungsbehörde unter Anschluss der Entscheidungsunterlagen der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zuzustellen.