Bundesrecht konsolidiert

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Abfallwirtschaftsgesetz 2002 § 78c

Kurztitel

Abfallwirtschaftsgesetz 2002Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 78c

Inkrafttretensdatum

23.11.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffAWG 2002

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Übergangsbestimmung Aarhus-Beteiligungsgesetz

Paragraph 78 c,
  1. Absatz einsBei Bescheiden gemäß Paragraph 37, Absatz eins,, ausgenommen jener betreffend Bodenaushubdeponien, die nicht der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß Paragraph 40, unterzogen wurden und die
    1. Ziffer eins
      innerhalb eines Jahres vor der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018, in Rechtskraft erwachsen sind, oder
    2. Ziffer 2
      die vor Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes zwar erlassen, aber noch nicht in Rechtskraft erwachsen waren,
    ist Paragraph 40 a, Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2Umweltorganisationen, die gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannt sind, sind jeweils im Rahmen ihrer örtlichen Anerkennung berechtigt, gegen Bescheide gemäß Absatz eins,, Rechtsmittel aufgrund von Rechtswidrigkeit wegen der Verletzung von unionsrechtlich bedingten Umweltschutzvorschriften zu ergreifen. Beschwerden gegen Bescheide gemäß Absatz eins, Ziffer eins, haben keine aufschiebende Wirkung. Die Behörde hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Umweltorganisation die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung ein unverhältnismäßiger Nachteil für die Umwelt verbunden wäre. Die Beschwerde gegen einen Bescheid, mit denen die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden ist, hat keine aufschiebende Wirkung.
  3. Absatz 3Ein nach dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018, folgenden Tag beim VwGH aufgrund der Revision einer nach Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisation anhängiges Verfahren ist weiterzuführen, auch wenn der Bescheid, auf den sich die Revision bezieht, länger als ein Jahr vor dem Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018, in Rechtskraft erwachsen ist.

Im RIS seit

22.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2023

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40208918

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/102/P78c/NOR40208918

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