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Abfallwirtschaftsgesetz 2002 § 78

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abfallwirtschaftsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 78

Inkrafttretensdatum

01.08.2019

Außerkrafttretensdatum

10.12.2021

Abkürzung

AWG 2002

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Allgemeine Übergangsbestimmungen

Paragraph 78,
  1. Absatz einsDie Behörde hat auf Antrag des Inhabers einer Erlaubnis gemäß Paragraph 24 a, oder des Anlageninhabers mit Bescheid festzustellen, welche Abfallarten gemäß Anlage 2 der Abfallverzeichnisverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 570 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 498 aus 2008,, den Abfallarten den in der Erlaubnis zur Sammlung oder Behandlung von Abfällen oder in der Anlagengenehmigung enthaltenen Bezeichnungen oder Beschreibungen entsprechen; Parteistellung hat der Inhaber der Erlaubnis oder der Anlage.
  2. Absatz 2Bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Anpassung der betreffenden Deponie an den Stand der Technik der Deponieverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1996,, abgeschlossen ist, tritt die Rechtsfolge des Paragraph 7, Absatz 5, nur ein, wenn der Inhaber der Deponie für den auszustufenden Abfall bereits die Paragraphen 4 bis 11 und 29 der Deponieverordnung, ausgenommen des Paragraph 5, Ziffer 7, der Deponieverordnung, einhält.
  3. Absatz 3Für Anlagen, bei deren Betrieb Abfälle anfallen, in denen zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind und für die kein Abfallwirtschaftskonzept vorliegt, ist innerhalb von zwölf Monaten ein Abfallwirtschaftskonzept gemäß Paragraph 10, zu erstellen.
  4. Absatz 4Ein zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens einer Verordnung gemäß Paragraph 36, bestehendes Sammel- und Verwertungssystem darf im bisherigen Umfang bis zur rechtskräftigen Entscheidung betrieben werden, wenn innerhalb von drei Monaten ab In-Kraft-Treten dieser Verordnung eine Genehmigung gemäß Paragraph 29, beantragt wird.
  5. Absatz 5Eine bestehende IPPC-Behandlungsanlage hat den Anforderungen der Paragraphen 43, Absatz 3 und 47 Absatz 3, spätestens am 31. Oktober 2007 zu entsprechen. Als bestehend gilt eine IPPC-Behandlungsanlage, wenn sie vor Ablauf des 31. Oktober 1999 rechtskräftig genehmigt wurde oder ein Genehmigungsverfahren am 31. Oktober 1999 anhängig war und die IPPC-Behandlungsanlage bis zum 31. Oktober 2000 in Betrieb genommen wurde. Paragraph 57, Absatz eins, gilt sinngemäß.
  6. Absatz 6Wenn durch eine Änderung einer Verordnung gemäß Paragraph 4, eine Abfallart erstmals als gefährlich bestimmt wird und der Abfallsammler oder -behandler innerhalb von drei Monaten nach In-Kraft-Treten der Verordnung eine diesbezügliche Erlaubnis gemäß Paragraph 24 a, beantragt, darf er seine Tätigkeit im bisherigen Umfang bis zur rechtskräftigen Entscheidung ausüben.
  7. Absatz 7Abfallsammler und -behandler, welche am 1. Jänner 2005 über eine Berechtigung gemäß den Paragraphen 24, oder 25 verfügen oder deren Berechtigungen gemäß Paragraph 77, Absatz eins, übergeleitet wurden, haben bis spätestens 31. Juli 2005 im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, die Daten gemäß Paragraph 21, Absatz eins, elektronisch über die Internetseite des Umweltbundesamtes zu registrieren. Sofern dem Abfallsammler und -behandler keine technischen Möglichkeiten zur elektronischen Übermittlung zur Verfügung stehen, kann er gegen einen Kostenbeitrag von 40 Euro die Registrierung beim Umweltbundesamt schriftlich einbringen. Bei der Registrierung ist – sofern vorhanden – die Abfallbesitzer-Nummer anzugeben. Die zugeteilten international genormten Identifikationsnummern sind bei den Aufzeichnungen und Meldungen gemäß diesem Bundesgesetz oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, bei einer Anzeige gemäß Paragraph 7 und bei einer Notifizierung gemäß EG-VerbringungsV zu verwenden.
  8. Absatz 8Die Paragraphen 8 a und 8b sind nicht auf einen Bundes-Abfallwirtschaftsplan, dessen erster förmlicher Vorbereitungsakt vor dem 21. Juli 2004 erstellt wurde und der spätestens am 21. Juli 2006 veröffentlicht wird, anzuwenden.
  9. Absatz 9Bauten, Einbauten, Begrenzungen oder Ähnliches aus kreosothaltigen Abfällen, die vor dem In-Kraft-Treten der AWG-Novelle 2005 errichtet oder vorgenommen wurden, können belassen werden, sofern keine mehr als geringfügigen Einwirkungen auf Gewässer, keine Gesundheitsgefährdung durch häufigen Hautkontakt oder keine unzumutbare Geruchsbelästigung gegeben ist. Eine Gesundheitsgefährdung durch häufigen Hautkontakt und eine unzumutbare Geruchsbelästigung ist jedenfalls bei der Verwendung von kreosothaltigen Abfällen
    1. Ziffer eins
      in Gebäuden oder
    2. Ziffer 2
      auf Spielplätzen oder an anderen Orten im Freien, die der Freizeitgestaltung und der Erholung dienen,
    gegeben.
  10. Absatz 10Sofern vor dem 12. Juli 2007 eine Empfangsbestätigung ausgestellt wurde, sind auf das anhängige Notifizierungsverfahren und die diesbezüglichen grenzüberschreitenden Verbringungen die Bestimmungen des AWG 2002, BGBl. römisch eins Nr. 102, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2006, anzuwenden. Weiters sind auf vor dem 12. Juli 2007 durchgeführte grenzüberschreitende Verbringungen die Bestimmungen des AWG 2002, BGBl. römisch eins Nr. 102, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2006, anzuwenden.
  11. Absatz 11Sofern ein Registrierungspflichtiger über eine Telefaxnummer verfügt und diese noch nicht im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, angegeben ist, haben im Register erfasste Abfallsammler und -behandler ihre Telefaxnummer bei der nächsten Meldung oder Änderung der Stammdaten an das Register zu übermitteln.
  12. Absatz 12Abfallsammler und -behandler, die über eine gleichwertige Berechtigung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 6, oder Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 7, verfügen und zum 12. Juli 2007 in Österreich tätig sind, haben bis spätestens 31. Oktober 2007 ihre Berechtigung dem Landeshauptmann vorzulegen und eine inländische, für die Zustellung maßgebliche Geschäftsanschrift an das Register zu übermitteln.
  13. Absatz 13Verweisungen auf die Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle gelten als Verweisungen auf die Richtlinie 2006/12/EG über Abfälle, ABl. Nr. L 114 vom 27.04.2006 S. 9, und sind nach der Entsprechungstabelle in Anhang römisch IV der Richtlinie 2006/12/EG zu lesen.
  14. Absatz 14Für Bodenaushubdeponien gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer eins,, die vor dem Inkrafttreten des Paragraph 48, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2008, (AWG-Novelle Batterien) genehmigt wurden, ist bis zum Ablauf des 30. Juni 2009 Paragraph 48, Absatz 4, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, anzuwenden.
  15. Absatz 15Eine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der AWG-Novelle 2010 bestehende Berechtigung zur Sammlung oder Behandlung von gefährlichen oder nicht gefährlichen Abfällen gilt nach Inkrafttreten der AWG-Novelle 2010 als Erlaubnis gemäß Paragraph 24 a, Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der AWG-Novelle 2010 nach Paragraph 24, oder Paragraph 25, anhängige Verfahren sind nach den vor Inkrafttreten der AWG-Novelle 2010 geltenden Vorschriften abzuschließen.
  16. Absatz 16Wird die Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen oder Asbestzement zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der AWG-Novelle 2010 nicht von einer natürlichen Person ausgeübt, ist bis zum 31. Jänner 2012 eine verantwortliche Person gemäß Paragraph 26, Absatz 6, oder im Fall von Gemeinden eine fachkundige Person gemäß Paragraph 26, Absatz 4, namhaft zu machen.
  17. Absatz 17Wenn durch Änderung der Rechtslage eine nicht nach diesem Bundesgesetz, jedoch nach einem Tatbestand gemäß den Paragraphen 74, ff GewO 1994, Paragraphen 119, ff Mineralrohstoffgesetz und Paragraphen 31 a,, 32 Absatz 2, Litera c,, 34 und 38 WRG 1959 genehmigungspflichtige Behandlungsanlage einen Genehmigungstatbestand nach diesem Bundesgesetz erfüllt, gilt eine gemäß den Paragraphen 74, ff GewO 1994, Paragraphen 119, ff des Mineralrohstoffgesetzes und Paragraphen 31 a,, 32 Absatz 2, Litera c,, 34 und 38 WRG 1959 bestehende Genehmigung für diese Behandlungsanlage entsprechend ihrem Umfang als Genehmigung nach diesem Bundesgesetz. Paragraph 62, Absatz 3, bleibt anwendbar.
  18. Absatz 18Fällt aufgrund einer Änderung oder Erweiterung eine Behandlungsanlage gemäß Paragraph 37, Absatz 2, in die Genehmigungspflicht gemäß Paragraph 37, Absatz eins,, 3 oder 4, gilt die Behandlungsanlage entsprechend dem Umfang der bestehenden Genehmigung gemäß den Paragraphen 74, ff GewO 1994 als nach diesem Bundesgesetz genehmigt und bedarf nur die Änderung oder Erweiterung des Betriebes einer Genehmigung oder Anzeige nach Paragraph 37, Absatz eins,, 3 oder 4. Die Änderung hat der Inhaber der Behandlungsanlage unverzüglich der bisher für die Genehmigung zuständigen Behörde mitzuteilen. Paragraph 62, Absatz 3, bleibt anwendbar.
  19. Absatz 19Sofern Absatz 20 und 21 nicht anderes bestimmen gelten die Genehmigungen von Sammel- und Verwertungssystemen für Verpackungen auch nach dem 1. Jänner 2015 im bisherigen Umfang weiter.
  20. Absatz 20Die Genehmigungen von haushaltsnahen (Paragraph 32, in der Fassung vor dem Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 193 aus 2013,) Sammel- und Verwertungssystemen für Verpackungen erlöschen mit Ablauf des 31. Dezember 2014. Sofern ein derartiges Sammel- und Verwertungssystem bis spätestens drei Monate nach dem der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 193 aus 2013, folgenden Tag einen Antrag zur Genehmigung für Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen stellt, darf dieses Sammel- und Verwertungssystem bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag im bisherigen Umfang weiterbetrieben werden. Neu beantragte Genehmigungen für Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen können frühestens mit Wirksamkeit 1. Jänner 2015 erteilt werden. Bei einer Bescheiderlassung vor diesem Zeitpunkt ist in jedem Fall bereits die Rechtslage ab 1. Jänner 2015 anzuwenden.
  21. Absatz 21Ein am 1. Jänner 2013 bestehendes Sammel- und Verwertungssystem für Verpackungen kann bis zum Ablauf seiner Genehmigung im bisherigen Umfang auf Basis der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 193 aus 2013,, weiterbetrieben werden, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      Das Sammel- und Verwertungssystem weist für das Kalenderjahr 2012 einen Anteil der bei ihm entpflichteten Massen aller Verpackungen im Vergleich zu allen entpflichteten Verpackungen von nicht mehr als 1% auf;
    2. Ziffer 2
      das Sammel- und Verwertungssystem entpflichtet Verpackungen, die nach Inkrafttreten des Paragraph 13 h, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 193 aus 2013,, der Definition von Haushaltsverpackungen entsprechen, und
    3. Ziffer 3
      eine Entpflichtung kann nur für die mit dem am der Kundmachung folgenden Tag teilnehmenden Verpflichteten erfolgen.
    Ein Sammel- und Verwertungssystem, das diese Bestimmung in Anspruch nimmt, hat dies dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Darlegung der Erfüllung der Voraussetzungen bis spätestens drei Monate nach dem der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 193 aus 2013, folgenden Tag anzuzeigen.
  22. Absatz 22Für die Ausschreibung von Sammlungen von Haushaltsverpackungen in allen politischen Bezirken (Sammelregionen) vor 2017 haben die Sammel- und Verwertungssysteme gemäß Absatz 20, zweiter Satz die Bestimmungen des Paragraph 29 b, Absatz 7,, 9 und 10 sinngemäß einzuhalten.
  23. Absatz 23Wenn eine gemäß Paragraph 37, genehmigungspflichtige Behandlungsanlage am 17. September 2013 über keine Genehmigung gemäß Paragraph 37, verfügt, jedoch eine Genehmigung gemäß Paragraphen 74, ff GewO 1994, gemäß Paragraphen 119, ff Mineralrohstoffgesetz, oder gemäß Paragraphen 31 a,, 32 Absatz 2, Litera c,, 34 und 38 WRG 1959 und alle sonstigen Genehmigungen, Bewilligungen oder Zurkenntnisnahmen vorliegen, gelten diese entsprechend ihrem Umfang als Genehmigung nach diesem Bundesgesetz, wenn bis 31. Dezember 2021 ein Feststellungsantrag gemäß Paragraph 6, Absatz 7, Ziffer 2, über den Umfang der Abfallarten, Abfallmengen, Behandlungsverfahren und der Anlagenkapazität beim Landeshauptmann gestellt wird. Die im Paragraph 42, genannten Parteien, die nicht im Genehmigungsverfahren gemäß Paragraphen 74, ff GewO 1994, Paragraphen 119, ff des Mineralrohstoffgesetzes oder gemäß Paragraphen 31 a,, 32 Absatz 2, Litera c,, 34 und 38 WRG 1959 und in allen sonstigen Genehmigungsverfahren beteiligt waren, haben im Feststellungsverfahren Parteistellung. Ergibt sich aus Anlass des Feststellungsverfahrens, dass die gemäß Paragraph 43, wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der in der Genehmigung enthaltenen Nebenbestimmungen nicht hinreichend geschützt sind, hat die Behörde gemäß Paragraph 62, Absatz 3, die erforderlichen, nach dem nunmehrigen Stand der Technik geeigneten Maßnahmen vorzuschreiben.
  24. Absatz 24Erlaubnisse oder Anlagengenehmigungen, die sich auf Abfallartenpools beziehen, sind nicht anzupassen, wenn sich durch eine Änderung einer Verordnung gemäß Paragraph 4, die Zusammenfassung von Abfallarten in Abfallartenpools ändert. Die Erlaubnisse und Anlagengenehmigungen umfassen diesfalls die jeweiligen Abfallartenpools nach Maßgabe der in einer Verordnung nach Paragraph 4, vorgenommenen Änderungen.
  25. Absatz 25Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2019, anhängige Verfahren gemäß Paragraph 6, Absatz eins und Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer 3, sind von der vor diesem Zeitpunkt zuständigen Behörde abzuschließen.

Schlagworte

Sammelsystem, Abfallbehandler

Im RIS seit

31.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40216830

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