(7)Absatz 7Bis zur Einrichtung eines Registers gemäß § 22 Abs. 1 haben der Landeshauptmann die Daten gemäß den §§ 18, 20 und 25 und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Daten gemäß den §§ 5 Abs. 4 und 5, 7, 21 Abs. 4 und 69 Abs. 1 und die Daten der Notifizierung gemäß der EG-VerbringungsV betreffend die Einfuhr und die Ausfuhr von Abfällen in den bestehenden Datenverbund einzugeben. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat bis zur Errichtung eines Registers gemäß § 22 Abs. 1 ein Verzeichnis der Abfallsammler und -behandler gefährlicher Abfälle zur Information der Abfallerzeuger zu veröffentlichen.Bis zur Einrichtung eines Registers gemäß Paragraph 22, Absatz eins, haben der Landeshauptmann die Daten gemäß den Paragraphen 18,, 20 und 25 und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Daten gemäß den Paragraphen 5, Absatz 4 und 5, 7, 21 Absatz 4 und 69 Absatz eins und die Daten der Notifizierung gemäß der EG-VerbringungsV betreffend die Einfuhr und die Ausfuhr von Abfällen in den bestehenden Datenverbund einzugeben. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat bis zur Errichtung eines Registers gemäß Paragraph 22, Absatz eins, ein Verzeichnis der Abfallsammler und -behandler gefährlicher Abfälle zur Information der Abfallerzeuger zu veröffentlichen.
(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 155/2004)Anmerkung, Absatz 8, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2004,)