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Abfallwirtschaftsgesetz 2002 § 75b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abfallwirtschaftsgesetz 2002Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 75b

Inkrafttretensdatum

20.06.2017

Außerkrafttretensdatum

10.12.2021

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffAWG 2002

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Beschlagnahme und Verfall

Paragraph 75 b,
  1. Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörde, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Falle der Ziffer 2,, die Zollorgane und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Abfälle einschließlich ihrer Transportverpackungen vorläufig beschlagnahmen,
    1. Ziffer eins
      wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Abfälle
      1. Litera a
        ohne Vorliegen einer Erlaubnis gemäß Paragraph 24 a, gesammelt oder behandelt werden und
      2. Litera b
        nicht unverzüglich einem zur Sammlung oder Behandlung dieser Abfälle Berechtigten übergeben werden,
    oder
    1. Ziffer 2
      wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Abfälle
      1. Litera a
        ohne Vorliegen einer Bewilligung gemäß Paragraph 69,,
      2. Litera b
        ohne Vorliegen einer sonstigen nach der EG-VerbringungsV erforderlichen Zustimmung oder
      3. Litera c
        entgegen den Artikel 36,, 37, 39, 40, 41 oder 43 der EG-VerbringungsV
    grenzüberschreitend verbracht werden oder zur grenzüberschreitenden Verbringung bestimmt sind.
    Die die vorläufige Beschlagnahme durchführende Behörde hat dem bisher Verfügungsberechtigten oder in Vertretung des bisher Verfügungsberechtigten dem Lenker des Beförderungsmittels der Abfälle oder gegebenenfalls dem Inhaber der Behandlungsanlage, in der sich die Abfälle befinden, eine Bescheinigung auszuhändigen, in welcher der Grund für die Beschlagnahme sowie die Art und Menge des vorläufig beschlagnahmten Abfalls anzugeben sind.
  2. Absatz 2Die vorläufige Beschlagnahme nach Absatz eins, ist der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die vorläufige Beschlagnahme erfolgt ist, anzuzeigen, und der vorläufig beschlagnahmte Abfall ist auf einem von der Bezirksverwaltungsbehörde als geeignet erachteten Ort unverzüglich einer ordnungsgemäßen Zwischenlagerung zuzuführen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, die Beschlagnahme mit Bescheid anzuordnen. Mit dem Eintritt der Rechtskraft der Beschlagnahme gilt der Abfall als Sicherungsmaßnahme als verfallen erklärt. Andernfalls tritt die vorläufige Beschlagnahme außer Kraft.
  3. Absatz 3Das Verfügungsrecht über den gemäß Absatz eins, vorläufig beschlagnahmten Abfall steht zunächst der Behörde zu, deren Organ den Abfall vorläufig beschlagnahmt hat. Ab Kenntnisnahme durch die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde steht das Verfügungsrecht dieser zu.
  4. Absatz 4Wird der beschlagnahmte Abfall für verfallen erklärt, hat der bisher Verfügungsberechtigte die im Zuge der Beschlagnahme anfallenden notwendigen Kosten für Transport, Manipulation und Lagerung der Abfälle zu tragen. Befinden sich die Abfälle zum Zeitpunkt der vorläufigen Beschlagnahme in einem Beförderungsmittel, so kann dieses zur Beförderung der Abfälle an einen für die ordnungsgemäße Zwischenlagerung vorgesehenen Ort verwendet werden. Über die Kostenersatzpflicht hat die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid zu entscheiden. Ist der bisher Verfügungsberechtigte nicht feststellbar oder zur Tragung dieser Kosten rechtlich nicht imstande oder kann er aus sonstigen Gründen nicht beauftragt werden, so kann im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, der Eigentümer der Liegenschaft, auf der die Abfälle rechtswidrig gesammelt oder behandelt wurden, zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet werden, wenn er der Lagerung oder Ablagerung entweder zugestimmt oder diese geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat.
  5. Absatz 5Die in Absatz eins, genannten Organe, ausgenommen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, werden ermächtigt, für die nach Absatz 4, im Einzelfall voraussichtlich erwachsenden Kosten eine Vorauszahlung festzusetzen und einzuheben.
  6. Absatz 6Der für verfallen erklärte Abfall ist sodann unter Berücksichtigung allenfalls vorgelegter Angebote zur ordnungsgemäßen Behandlung nutzbringend zu verwerten oder – falls dies nicht möglich ist – zu beseitigen.
  7. Absatz 7Die Kosten der Behandlung und aller damit verbundenen erforderlichen Maßnahmen sind vom bisherigen Eigentümer des Abfalls oder vom bisher Verfügungsberechtigten in Vertretung des bisherigen Eigentümers des Abfalls zu tragen. Ein sich aus der Verwertung ergebender Erlös hat nach Abzug der Kosten gemäß Absatz 4, dem bisherigen Eigentümer zuzufließen. Lässt sich der bisherige Eigentümer nicht feststellen, fließt der Erlös der Behörde zu.

Im RIS seit

19.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40193426

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