Bundesrecht konsolidiert

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Abfallwirtschaftsgesetz 2002 § 72

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abfallwirtschaftsgesetz 2002Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 72

Inkrafttretensdatum

12.07.2007

Außerkrafttretensdatum

10.12.2021

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffAWG 2002

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Nähere Bestimmungen für die grenzüberschreitende Verbringung

Paragraph 72,

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, durch Verordnung

  1. Ziffer eins
    zu bestimmen, welche der in Anhang römisch III der EG-VerbringungsV aufgeführten Abfälle auf Grund einer der in Anhang römisch III der Richtlinie 91/689/EWG aufgeführten gefährlichen Eigenschaft so wie die in Anhang römisch IV der EG-VerbringungsV aufgeführte Abfälle überwacht werden,
  2. Ziffer 2
    nähere Bestimmungen über Art und Form der Meldungen gemäß der EG-VerbringungsV und die Form der diesbezüglichen Übermittlungen und organisatorische Regelungen für den Datenaustausch gemäß Artikel 26, Absatz 4, der EG-VerbringungsV und die Art und Form von mitzuführenden Informationen gemäß Paragraph 70, zu erlassen,
  3. Ziffer 3
    zu bestimmen, dass derjenige, der eine nicht notifizierungspflichtige Verbringung veranlasst, die Informationen, die gemäß Artikel 18, Absatz eins, der EG-VerbringungsV mitzuführen sind, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß Artikel 18, Absatz 3, der EG-VerbringungsV zu melden hat und nähere Bestimmungen über Art und Form der Meldungen und die Form der diesbezüglichen Übermittlungen zu erlassen.

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40088668

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