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Abfallwirtschaftsgesetz 2002 § 71a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abfallwirtschaftsgesetz 2002Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 71a

Inkrafttretensdatum

16.02.2011

Außerkrafttretensdatum

10.12.2021

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffAWG 2002

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Vorabzustimmung

Paragraph 71 a,
  1. Absatz einsDer Betreiber einer in Österreich gelegenen ortsfesten Behandlungsanlage ist berechtigt, für die nicht vorläufige Verwertung in dieser Behandlungsanlage eine Vorabzustimmung im Sinne des Artikel 14, der EG-VerbringungsV zu beantragen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat über diesen Antrag mit Bescheid abzusprechen.
  2. Absatz 2Dem Antrag auf Vorabzustimmung gemäß Absatz eins, sind vom Antragsteller insbesondere anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      Angaben zur Person einschließlich Eigentümerstruktur der betreffenden Behandlungsanlage inklusive aktuellem Firmenbuchauszug;
    2. Ziffer 2
      Angaben über den Namen und die Adresse der betreffenden Behandlungsanlage sowie Identifikationsnummern gemäß dem Register gemäß Paragraph 22, für Personen, Standorte und Anlagen;
    3. Ziffer 3
      eine Beschreibung der in der Behandlungsanlage angewandten Technologien;
    4. Ziffer 4
      eine Beschreibung der nicht vorläufigen Verwertungsverfahren, für welche eine Vorabzustimmung beantragt wurde, einschließlich R-Codes;
    5. Ziffer 5
      Kopien aller relevanten Berechtigungen, Erlaubnisse und Genehmigungen;
    6. Ziffer 6
      ein Nachweis über die Eintragung des Antragstellers als eine eingetragene Organisation gemäß EMAS oder Nachweis, dass der Antragsteller eine eingetragene Organisation gemäß einer Verordnung nach Paragraph 15, Absatz 5, UMG ist oder ein Nachweis, dass der Antragsteller über ein von einer akkreditierten Zertifizierungsstelle ausgestelltes Zertifikat gemäß ÖNORM EN ISO 14001 „Umweltmanagementsysteme – Anforderungen mit Anleitung zur Anwendung“ vom 15. August 2009 verfügt sowie die Dokumentation der aktuellen Managementbewertung gemäß der ÖNORM EN ISO 14001;
    7. Ziffer 7
      eine Auflistung der Abfälle, für die die Vorabzustimmung ausgestellt werden soll, unter Angabe der Abfallart gemäß einer Verordnung nach Paragraph 4,, des Eintrags im Europäischen Abfallverzeichnis und im Anhang römisch IV und IVA der EG-VerbringungsV;
    8. Ziffer 8
      eine Analyse oder Beschreibung der physikalischen und chemischen Eigenschaften der in der Behandlungsanlage regelmäßig behandelten Abfälle sowie die Annahmekriterien der Behandlungsanlage für diese Abfälle;
    9. Ziffer 9
      Angaben über die Gesamtmenge jeden Abfalls, für den die Vorabzustimmung ausgestellt werden soll;
    10. Ziffer 10
      Angaben über die voraussichtliche Menge, die Zusammensetzung und die Behandlung des Restabfalls;
    11. Ziffer 11
      Angaben über sämtliche in der Behandlungsanlage des Antragsteller gemäß Paragraph 9, VstG verantwortliche Personen;
    12. Ziffer 12
      eine Erklärung, Anträge und Meldungen betreffend grenzüberschreitende Abfallverbringungen über ein Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, einzubringen, sofern dieser Teilbereich im Register eingerichtet ist.
  3. Absatz 3Vor Erteilung der Vorabzustimmung ist der Landeshauptmann jenes Bundeslandes, in dem die betreffende Behandlungsanlage liegt, anzuhören.
  4. Absatz 4Die Vorabzustimmung darf nur erteilt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      der Antragsteller eine eingetragene Organisation gemäß EMAS ist oder eine eingetragene Organisation gemäß einer Verordnung nach §15 Absatz 5, UMG ist oder über ein gültiges Zertifikat gemäß ÖNORM EN ISO 14001 verfügt, welches von einer akkreditierten Zertifizierungsstelle ausgestellt wurde,
    2. Ziffer 2
      weder der Antragsteller noch eine der in Absatz 2, Ziffer 11, genannten Personen innerhalb der letzten fünf Jahre wegen einer Übertretung von Bundes- oder Landesgesetzen zum Schutz der Umwelt, wie insbesondere dieses Bundesgesetzes, der GewO 1994, des WRG 1959 oder der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Rechtsvorschriften bestraft worden ist,
    3. Ziffer 3
      die Abfälle in dieser Behandlungsanlage einer nicht vorläufigen Verwertung zugeführt werden,
    4. Ziffer 4
      die Behandlungsanlage dem Stand der Technik entspricht und
    5. Ziffer 5
      keine dem Antragsteller erteilte Vorabzustimmung innerhalb der letzten fünf Jahre widerrufen wurde.
  5. Absatz 5Der Bescheid, mit dem die Vorabzustimmung ausgestellt wird, ist im Falle eines Antragstellers, der eine eingetragene Organisation gemäß EMAS oder eine eingetragene Organisation gemäß einer Verordnung nach Paragraph 15, Absatz 5, UMG ist, auf längstens zehn Jahre zu befristen und im Falle eines Antragstellers, der über ein Zertifikat gemäß ÖNORM EN ISO 14001 verfügt, auf längstens fünf Jahre zu befristen. Der Bescheid hat insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      eine Auflistung der Abfälle, für die die Vorabzustimmung erteilt wird;
    2. Ziffer 2
      die Gesamtmenge jedes Abfalls, für den die Vorabzustimmung erteilt wird;
    3. Ziffer 3
      die Annahmekriterien für diese Abfälle;
    4. Ziffer 4
      die nicht vorläufigen Verwertungsverfahren, für welche die Vorabzustimmung erteilt wird.
    Die Aufnahme von Auflagen oder Bedingungen ist zulässig.
  6. Absatz 6Der Antragsteller hat jede Änderung der Umstände gemäß Absatz 4 und jede Änderung der relevanten Genehmigungen, Erlaubnisse und Berechtigungen unverzüglich, längstens aber binnen 14 Tagen, unter Anschluss der relevanten Dokumente dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bekannt zu geben. Die Dokumentation der aktuellen Managementbewertung gemäß der ÖNORM EN ISO 14001 ist auf Verlangen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzulegen.
  7. Absatz 7Der Verlust der Voraussetzung gemäß Absatz 4, Ziffer eins, oder ein Wechsel des Betreibers dieser Behandlungsanlage erwirkt das Erlöschen der Vorabzustimmung.
  8. Absatz 8Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Vorabzustimmung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Absatz 4, Ziffer 2 bis 4 nicht mehr vorliegen oder der Betreiber der Behandlungsanlage entgegen seiner Erklärung gemäß Absatz 2, Ziffer 12, die Anträge und Meldungen betreffend grenzüberschreitende Abfallverbringungen nicht über ein Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, einbringt.

Im RIS seit

21.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40126531

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