(5)Absatz 5Der Bescheid, mit dem die Vorabzustimmung ausgestellt wird, ist im Falle eines Antragstellers, der eine eingetragene Organisation gemäß EMAS oder eine eingetragene Organisation gemäß einer Verordnung nach § 15 Abs. 5 UMG ist, auf längstens zehn Jahre zu befristen und im Falle eines Antragstellers, der über ein Zertifikat gemäß ÖNORM EN ISO 14001 verfügt, auf längstens fünf Jahre zu befristen. Der Bescheid hat insbesondere zu enthalten:Der Bescheid, mit dem die Vorabzustimmung ausgestellt wird, ist im Falle eines Antragstellers, der eine eingetragene Organisation gemäß EMAS oder eine eingetragene Organisation gemäß einer Verordnung nach Paragraph 15, Absatz 5, UMG ist, auf längstens zehn Jahre zu befristen und im Falle eines Antragstellers, der über ein Zertifikat gemäß ÖNORM EN ISO 14001 verfügt, auf längstens fünf Jahre zu befristen. Der Bescheid hat insbesondere zu enthalten:
eine Auflistung der Abfälle, für die die Vorabzustimmung erteilt wird;
die Gesamtmenge jedes Abfalls, für den die Vorabzustimmung erteilt wird;
die Annahmekriterien für diese Abfälle;
die nicht vorläufigen Verwertungsverfahren, für welche die Vorabzustimmung erteilt wird.
Die Aufnahme von Auflagen oder Bedingungen ist zulässig.