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Abfallwirtschaftsgesetz 2002 § 69

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abfallwirtschaftsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 69

Inkrafttretensdatum

21.06.2013

Außerkrafttretensdatum

19.06.2017

Abkürzung

AWG 2002

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Bewilligungspflicht der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr und Verbringungsverbote

Paragraph 69,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat über jede von der EG-VerbringungsV erfasste notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen nach, aus oder durch Österreich bescheidmäßig abzusprechen.
  2. Absatz 2Für Bescheide gemäß Absatz eins, gelten folgende Fristen:
    1. Ziffer eins
      Bescheide für Verbringungen innerhalb der Europäischen Union sind innerhalb von 30 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung (gemäß Artikel 8, der EG-VerbringungsV) zu erlassen. Für Verbringungen innerhalb der Union mit Durchfuhr durch Österreich ist kein Bescheid zu erlassen, es sei denn, es sind auf Artikel 11, oder 12 der EG-VerbringungsV gestützte Einwände zu erheben oder Auflagen vorzuschreiben oder es ist vor Ablauf der Frist eine Entscheidung der Behörde zur Wahrung der öffentlichen Interessen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, erforderlich oder es handelt sich um eine Verbringung zu einer Verwertungsanlage mit Vorabzustimmung im Sinne des Artikel 14, der EG-VerbringungsV.
    2. Ziffer 2
      Bescheide für Verbringungen innerhalb der Union mit Durchfuhr durch Drittstaaten sind innerhalb von 30 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung zu erlassen.
    3. Ziffer 3
      Bescheide für die Einfuhr aus Drittstaaten nach Österreich sind innerhalb von 30 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung zu erlassen.
    4. Ziffer 4
      Bescheide für die Ausfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen in Drittstaaten aus Österreich sind innerhalb von 30 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung zu erlassen.
    5. Ziffer 5
      Bescheide für die Ausfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen in Drittstaaten aus Österreich und für die Ausfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen in Drittstaaten, für die der OECD-Beschluss (Artikel 2, Ziffer 17, der EG-VerbringungsV) gilt, mit Durchfuhr durch einen Staat, für den der OECD-Beschluss nicht gilt, aus Österreich sind frühestens 61 Tage nach Absendung der Empfangsbestätigung zu erlassen. Der Bescheid kann auch früher erlassen werden, wenn die schriftliche Zustimmung der anderen betroffenen zuständigen Behörden eingelangt ist.
    6. Ziffer 6
      Bescheide für Verbringungen von zur Beseitigung oder Verwertung bestimmten Abfällen außerhalb der Union mit Durchfuhr durch Österreich, sind innerhalb folgender Fristen nach Absendung der Empfangsbestätigung zu erlassen:
      1. Litera a
        Bescheide für Verbringungen von zur Beseitigung bestimmten Abfällen innerhalb von 60 Tagen;
      2. Litera b
        Bescheide für Verbringungen von zur Verwertung bestimmten Abfällen
        1. Sub-Litera, a, a
          von Staaten, für die der OECD-Beschluss gilt, nach solchen Staaten innerhalb von 30 Tagen,
        2. Sub-Litera, b, b
          von oder nach Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, innerhalb von 60 Tagen.
  3. Absatz 2 aBei einer Verbringung im Rahmen einer Vorabzustimmung gemäß Paragraph 71 a, gilt abweichend zu Absatz 2, Ziffer eins und 2 eine Frist von sieben Werktagen nach Absendung der Empfangsbestätigung.
  4. Absatz 3Die Bewilligungen zur Verbringung von Abfällen gemäß Absatz eins, aus Österreich sind, sofern sie gefährliche Abfälle betreffen, nur
    1. Ziffer eins
      Inhabern einer Erlaubnis gemäß Paragraph 24 a, Absatz eins, oder
    2. Ziffer 2
      rücknahmeberechtigten Abfallsammlern oder -behandlern gemäß Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer 5, in Bezug auf jene gefährlichen Abfälle, für die sie rücknahmeberechtigt sind,
    3. Ziffer 3
      Inhabern einer gleichwertigen ausländischen Erlaubnis gemäß Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer 3, oder
    4. Ziffer 4
      dem Abfallersterzeuger, sofern der Abfallersterzeuger ausschließlich eigene Abfälle verbringt,
    zu erteilen.
  5. Absatz 4Für die Bewilligung der Einfuhr müssen jedenfalls folgende Voraussetzungen vorliegen:
    1. Ziffer eins
      Die ordnungsgemäße Behandlung der betreffenden Abfälle, einschließlich der ordnungsgemäßen vorläufigen Verwertung (Artikel 2, Ziffer 7, der EG-VerbringungsV) oder Beseitigung (Artikel 2, Ziffer 5, der EG-VerbringungsV), in dafür genehmigten Anlagen von dazu berechtigten Personen und die ordnungsgemäße Behandlung des dabei anfallenden Abfalls erscheint gesichert.
    2. Ziffer 2
      Die Anlagen verfügen über eine ausreichende Kapazität.
  6. Absatz 5Die Verbringung ist zu untersagen, wenn der Notifizierende oder der Empfänger oder der zur Vertretung nach außen Berufene des Notifizierenden oder des Empfängers mindestens zweimal wegen einer illegalen Verbringung von Abfällen im Sinne der EG-VerbringungsV bestraft worden ist und die Strafen noch nicht getilgt sind.
  7. Absatz 6Für die Bewilligung einer Verbringung von POP-Abfällen zu alternativen Behandlungsverfahren gemäß Paragraph 16, Absatz 4, letzter Satz in Verbindung mit Anhang römisch fünf Teil 2 der EG-POP-V hat ein Nachweis gemäß Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe b Z i der EG-POP-V, dass diese Behandlung die unter Umweltgesichtspunkten vorzuziehende Möglichkeit darstellt, vorzuliegen.
  8. Absatz 7Das Verbringen von Asbestabfällen nach Österreich zum Zweck der Beseitigung ist nicht zulässig.
  9. Absatz 7 aDas Verbringen von Abfällen
    1. Ziffer eins
      zur Beseitigung oder
    2. Ziffer 2
      in Anlagen zur Verwertung von gemischten Siedlungsabfällen, die von privaten Haushalten gesammelt worden sind, auch wenn dabei Abfälle anderer Erzeuger eingesammelt werden,
    ist zu untersagen, wenn den Grundsätzen der Entsorgungsautarkie oder der Nähe gemäß Paragraph eins, Absatz 4, nicht entsprochen wird.
  10. Absatz 7 bDie Verbringung von Abfällen zur Verwertung nach Österreich zu Verbrennungsanlagen ist zu untersagen, wenn erwiesen ist, dass solche Verbringungen zur Folge hätten, dass inländische Abfälle beseitigt werden müssten oder dass Abfälle in einer Weise zu behandeln wären, die nicht mit dem Bundes-Abfallbewirtschaftungsplan vereinbar ist.
  11. Absatz 8Vor Erteilung einer Einfuhrbewilligung für Abfälle sind die Landeshauptmänner der Bundesländer, in denen die Abfälle behandelt werden sollen, anzuhören.
  12. Absatz 9Ein Widerruf gemäß Artikel 9, Absatz 8, der EG-VerbringungsV ist dem Notifizierenden, dem Empfänger, den anderen betroffenen zuständigen Behörden, den betroffenen Landeshauptmännern und den Zollorganen mitzuteilen.
  13. Absatz 10Der Transport von Abfällen ab einer Gesamttransportstrecke von 400 km und einem Gesamtgewicht von 50 t hat auf Schienen oder durch andere Verkehrsmittel mit gleichwertigem oder geringerem Schadstoff- und Treibhausgasemissionspotential zu erfolgen, sofern dies nach Maßgabe der verfügbaren Kapazitäten und im Vergleich zum Transport über die Straße zusätzlich entstehender Kosten und des zusätzlich entstehenden Zeitaufwands zumutbar ist.
  14. Absatz 11Sofern nach der Erteilung der Bewilligung gemäß Absatz eins, Umstände zutage treten, die die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) gefährden, sind Auflagen oder Bedingungen gemäß Artikel 10, der EG-VerbringungsV vorzuschreiben, um diese Gefährdung hintanzuhalten.

Schlagworte

Abfallbehandler

Im RIS seit

24.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40151746

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