Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Abfallwirtschaftsgesetz 2002 § 63a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abfallwirtschaftsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 63a

Inkrafttretensdatum

21.06.2013

Außerkrafttretensdatum

10.12.2021

Abkürzung

AWG 2002

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Beachte

Abs. 1, 4, 7 und 8 treten für IPPC-Behandlungsanlagen, 1. die vor dem 7. Jänner 2013 genehmigt und in Betrieb genommen worden sind, oder 2. für die vor dem 7. Jänner 2013 ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde, sofern sie spätestens am 7. Jänner 2014 in Betrieb genommen werden, mit 7. Jänner 2014 in Kraft (vgl. § 91 Abs. 27).

Text

Umweltinspektionen für IPPC-Behandlungsanlagen

Paragraph 63 a,
  1. Absatz einsIPPC-Behandlungsanlagen sind regelmäßigen Umweltinspektionen zu unterziehen. Die Paragraphen 52 bis 53a AVG sind anzuwenden.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat einen Umweltinspektionsplan zu erstellen, der alle IPPC-Anlagen enthält. Soweit dadurch der Wirkungsbereich eines anderen Bundesministers berührt wird, ist das Einvernehmen herzustellen. Der Umweltinspektionsplan ist regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren. Vor Veröffentlichung des Umweltinspektionsplans sind die Landeshauptmänner anzuhören.
  3. Absatz 3Der Umweltinspektionsplan hat zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      eine allgemeine Bewertung der wichtigen Umweltprobleme;
    2. Ziffer 2
      den räumlichen Geltungsbereich des Inspektionsplans;
    3. Ziffer 3
      ein Verzeichnis der in den Geltungsbereich des Plans fallenden IPPC-Anlagen, wobei die im EDM-Stammdatenregister enthaltenen Identifikationsnummern zu verwenden sind;
    4. Ziffer 4
      Verfahren für die Aufstellung von Programmen für routinemäßige Umweltinspektionen gemäß Absatz 4 ;,
    5. Ziffer 5
      Verfahren für nicht routinemäßige Umweltinspektionen gemäß Absatz 6 ;,
    6. Ziffer 6
      gegebenenfalls Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Inspektionsbehörden.
  4. Absatz 4Auf Grundlage des Umweltinspektionsplanes hat der Landeshauptmann regelmäßig ein Programm für routinemäßige Umweltinspektionen zu erstellen, in denen auch die Häufigkeit der Vor-Ort-Besichtigungen für die verschiedenen Arten von Anlagen anzugegeben ist. Der Zeitraum zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen richtet sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der IPPC-Behandlungsanlage verbundenen Umweltrisiken und darf ein Jahr bei IPPC-Behandlungsanlagen der höchsten Risikostufe und drei Jahre bei IPPC-Behandlungsanlagen der niedrigsten Risikostufe nicht überschreiten. Wurde bei einer Inspektion festgestellt, dass eine Anlage in schwerwiegender Weise gegen die Genehmigung verstößt, so hat innerhalb der nächsten sechs Monate nach dieser Inspektion eine zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung zu erfolgen.
  5. Absatz 5Die systematische Beurteilung der Umweltrisiken stützt sich mindestens auf folgende Kriterien:
    1. Ziffer eins
      potenzielle und tatsächliche Auswirkungen der betreffenden IPPC-Behandlungsanlage auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt unter Berücksichtigung der Emissionswerte und -typen, der Empfindlichkeit der örtlichen Umgebung und des Unfallrisikos;
    2. Ziffer 2
      bisherige Einhaltung der Genehmigung;
    3. Ziffer 3
      Teilnahme des Anlageninhabers am Unionssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 oder Eintragung als Organisation gemäß einer Verordnung nach Paragraph 15, Absatz 5, UMG.
  6. Absatz 6Nicht routinemäßige Umweltinspektionen sind durchzuführen, um bei Beschwerden wegen ernsthaften Umweltbeeinträchtigungen, bei ernsthaften umweltbezogenen Unfällen und Vorfällen und bei Verstößen gegen die Vorschriften sobald wie möglich und gegebenenfalls vor der Ausstellung, Erneuerung oder Aktualisierung einer Genehmigung Untersuchungen vorzunehmen.
  7. Absatz 7Nach jeder Vor-Ort-Besichtigung hat die zuständige Behörde einen Bericht mit relevanten Feststellungen bezüglich der Einhaltung der Genehmigung durch die betreffende IPPC-Behandlungsanlage und Schlussfolgerungen zur etwaigen Notwendigkeit weiterer Maßnahmen zu erstellen. Der Bericht einschließlich der Zusammenfassung des Berichts ist dem betreffenden Anlageninhaber binnen zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zu übermitteln; gleichzeitig mit der Übermittlung des Berichts ist eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer der Inhaber eine Stellungnahme erstatten kann. Die zuständige Behörde hat die Zusammenfassung des Berichts, sowie den Hinweis wo weiterführende Informationen zu erhalten sind, binnen vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung auf der Internetseite edm.gv.at zu veröffentlichen. In Bezug auf Mängel gilt Paragraph 62, Absatz 2,
  8. Absatz 8Die Überprüfung durch eine Deponieaufsicht gemäß Paragraph 63, gilt in dem Umfang, in dem diese einer Umweltinspektion entspricht, als Umweltinspektion.

Schlagworte

Emissionstyp

Im RIS seit

24.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40151761

Navigation im Suchergebnis