Bundesrecht konsolidiert

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Abfallwirtschaftsgesetz 2002 § 61

Kurztitel

Abfallwirtschaftsgesetz 2002Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 102/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 61

Inkrafttretensdatum

02.11.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffAWG 2002

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Bestimmungen für den Betrieb einer Deponie

Paragraph 61,
  1. Absatz einsDer Inhaber der Deponie hat die Errichtung einer Deponie oder eines Deponieabschnittes der Behörde anzuzeigen. Er darf erst nach einer Überprüfung der Anlagen und Maßnahmen (Paragraph 63, Absatz eins,) Abfälle in die Deponie oder den Deponieabschnitt einbringen. Der Inhaber der Deponie hat den jeweiligen Stand der Technik, gegebenenfalls unter Berücksichtigung zugelassener Abweichungen (Paragraph 43, Absatz 5,), einzuhalten.
  2. Absatz 2Der Inhaber der Deponie hat jede Zurückweisung eines Abfalls, den er in seiner Deponie nicht annehmen darf, unverzüglich der für die Überwachung zuständigen Behörde zu melden.
  3. Absatz 3Der Inhaber der Deponie hat alle erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt, die durch die Mess- und Überwachungsverfahren (Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer 2,) festgestellt werden, unverzüglich der für die Überwachung zuständigen Behörde zu melden.

Schlagworte

Messverfahren

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40032872

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