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Abfallwirtschaftsgesetz 2002 § 6

Kurztitel

Abfallwirtschaftsgesetz 2002Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

11.12.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffAWG 2002

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Feststellungsbescheide

Paragraph 6,
  1. Absatz einsBestehen begründete Zweifel,
    1. Ziffer eins
      ob eine Sache Abfall im Sinne dieses Bundesgesetzes ist,
    2. Ziffer 2
      welcher Abfallart diese Sache gegebenenfalls zuzuordnen ist oder
    3. Ziffer 3
      ob eine Sache gemäß den unionsrechtlichen Abfallvorschriften, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen (im Folgenden: EG-VerbringungsV), ABl. Nr. L 190 vom 12.07.2006 S. 1, bei der Verbringung notifizierungspflichtiger Abfall ist,
    hat der Landeshauptmann dies entweder von Amts wegen oder auf Antrag des Verfügungsberechtigten oder auf Veranlassung der Bundespolizei nach Maßgabe des Paragraph 82, oder der Zollorgane nach Maßgabe des Paragraph 83, mit Bescheid festzustellen. Der Verfügungsberechtigte hat die für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Ein Feststellungsbescheid gemäß Ziffer 2, darf nur beantragt werden, sofern nicht Paragraph 7, zur Anwendung kommt.
  2. Absatz 2Im Fall des Paragraph 70, Absatz 3, oder im Fall der Veranlassung durch die Bundespolizei nach Maßgabe des Paragraph 82, oder durch die Zollorgane nach Maßgabe des Paragraph 83, hat der Landeshauptmann den Bescheid von Amts wegen innerhalb einer Frist von fünf Werktagen nach ihrer Befassung zu erlassen. Der Bescheid gilt als zugestellt, wenn er dem Lenker des Beförderungsmittels oder demjenigen, der eine gleichwertige Tätigkeit ausübt, ausgefolgt wurde. In diesem Fall hat der Landeshauptmann den Transporteur von der Ausfolgung des Bescheides unverzüglich zu verständigen.
  3. Absatz 3Örtlich zuständige Behörde für Feststellungsbescheide gemäß Absatz eins, ist der Landeshauptmann, in dessen Wirkungsbereich sich die Sache zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens befindet.
  4. Absatz 4Die Behörde hat den Bescheid samt einer Kopie der diesbezüglichen Akten gleichzeitig mit der Zustellung an die Partei an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zu übermitteln. Unbeschadet des Paragraph 68, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, kann ein Feststellungsbescheid von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde innerhalb von sechs Wochen nach Einlangen abgeändert oder aufgehoben werden, wenn
    1. Ziffer eins
      der dem Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde oder
    2. Ziffer 2
      der Inhalt des Bescheides rechtswidrig ist.
    Die Zeit des Parteiengehörs ist nicht in die Frist einzurechnen.
  5. Absatz 5Bestehen begründete Zweifel, ob oder inwieweit eine Sache einer Verordnung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, unterliegt oder welcher Produktgruppe einer Verordnung nach Paragraph 13 h, Absatz 2, eine Verpackung zuzuordnen ist, hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Antrag eines Verpflichteten oder von Amts wegen innerhalb von drei Monaten einen Feststellungsbescheid zu erlassen.
  6. Absatz 6Der Landeshauptmann hat auf Antrag eines Projektwerbers oder des Umweltanwaltes oder von Amts wegen innerhalb von drei Monaten festzustellen, ob
    1. Ziffer eins
      eine Anlage der Genehmigungspflicht gemäß Paragraph 37, Absatz eins, oder 3 oder gemäß Paragraph 52, unterliegt oder eine Ausnahme gemäß Paragraph 37, Absatz 2, gegeben ist,
    2. Ziffer 2
      eine Anlage eine IPPC-Behandlungsanlage ist,
    3. Ziffer 3
      eine Änderung einer Behandlungsanlage der Genehmigungspflicht gemäß Paragraph 37, Absatz eins, oder 3 unterliegt oder gemäß Paragraph 37, Absatz 4, anzeigepflichtig ist.
    Parteistellung hat neben dem Projektwerber der Umweltanwalt.
  7. Absatz 7Bestehen begründete Zweifel über den Umfang
    1. Ziffer eins
      einer Erlaubnis gemäß Paragraph 24 a, oder
    2. Ziffer 2
      einer Genehmigung gemäß den Paragraphen 37,, 52 oder 54, insbesondere hinsichtlich der Abfallarten, Abfallmengen oder der Anlagenkapazität,
    hat der Landeshauptmann auf Antrag des Inhabers der Berechtigung oder der Anlagengenehmigung oder von Amts wegen einen Feststellungsbescheid zu erlassen. Absatz 4, gilt sinngemäß.

Schlagworte

BGBl. Nr. 51/1991

Im RIS seit

13.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40239300

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/102/P6/NOR40239300

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