Bundesrecht konsolidiert

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Abfallwirtschaftsgesetz 2002 § 59l

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abfallwirtschaftsgesetz 2002Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 59l

Inkrafttretensdatum

20.06.2017

Außerkrafttretensdatum

10.12.2021

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffAWG 2002

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Behördenpflichten

Paragraph 59 l,
  1. Absatz einsDie Behörde hat die einen Seveso-Betrieb betreffenden Informationen gemäß Paragraph 59 d, Absatz eins, Ziffer eins, und 5 sowie Paragraph 59 d, Absatz 3, und 4 unverzüglich nach ihrem Vorliegen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft weiterzuleiten.
  2. Absatz 2In den Fällen des Paragraph 59 f, Absatz 2, Ziffer eins, hat die Behörde vor Beginn der Inbetriebnahme, in den Fällen des Paragraph 59 f, Absatz 2, Ziffer 2,, des Paragraph 59 g, Absatz eins, und 2 sowie des Paragraph 78 b, binnen angemessener Frist, den Sicherheitsbericht zu überprüfen und dem Inhaber des Seveso-Betriebs das Ergebnis der Prüfung des Sicherheitsberichts mitzuteilen. Erforderlichenfalls ist die Inbetriebnahme oder die Weiterführung zu untersagen. Die Untersagung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
  3. Absatz 3Die Behörde muss festlegen, bei welchen Seveso-Betrieben und benachbarten Betrieben der Informationsaustausch gemäß Paragraph 59 i, stattzufinden hat. Dafür muss sie erforderlichenfalls zusätzliche Angaben vom Inhaber des Seveso-Betriebs einholen und die anlässlich einer Inspektion erlangten Informationen verwenden. Der Inhaber des Seveso-Betriebs hat die diesbezüglichen Informationen zur Verfügung zu stellen, sofern sie für die Erfüllung dieser Bestimmung erforderlich sind. Wenn die Behörde über weitere Informationen verfügt, die für die Erfüllung dieser Bestimmung durch den Inhaber des Seveso-Betriebs erforderlich sind, so muss sie diese dem Inhaber zur Verfügung stellen.
  4. Absatz 4Unbeschadet des Absatz 2, hat die Behörde nach Konsultation des Inhabers des Seveso-Betriebs die Inbetriebnahme oder das Weiterführen des Betriebs ganz oder teilweise zu untersagen, wenn die vom Inhaber des Seveso-Betriebs getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle oder zur Begrenzung von Unfallfolgen nach dem Stand der Technik eindeutig unzureichend sind oder wenn der Inhaber des Seveso-Betriebs Maßnahmen im Sinne des Paragraph 59 k, Absatz 6, nicht oder nicht vollständig setzt. Gleiches gilt, wenn der Inhaber des Seveso-Betriebs die gemäß den Paragraphen 59 a bis 59m erforderlichen Mitteilungen, Berichte oder sonstigen Informationen nicht fristgerecht übermittelt und deshalb eine Beurteilung des Seveso-Betriebs nach dem Stand der Technik nicht gewährleistet ist. Die Untersagung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
  5. Absatz 5Die Behörde hat zur Sicherstellung der Wahrnehmung der Aufgaben im Bereich der Flächenausweisung und Flächennutzung die Mitteilung nach Paragraph 59 d, Absatz eins, sowie Änderungen der Mitteilung im Sinne des Paragraph 59 d, Absatz 3 und 4 an die für die örtliche Raumplanung zuständigen Behörden weiterzuleiten.
  6. Absatz 6Nach Einlangen einer Meldung über den Eintritt eines schweren Unfalls oder der Aktualisierung einer solchen Meldung (Paragraph 59 d, Absatz 5,) hat die Behörde die Meldung oder ihre Aktualisierung auf Vollständigkeit zu überprüfen, den Inhaber des Seveso-Betriebs erforderlichenfalls zur Vervollständigung der Informationen aufzufordern und die vollständigen Unterlagen an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft weiterzuleiten.
  7. Absatz 7Nach einem schweren Unfall hat die Behörde jedenfalls eine Inspektion gemäß Paragraph 59 k, Absatz 5, zur vollständigen Analyse der Unfallursachen vorzunehmen. Dabei sind die technischen, organisatorischen und managementspezifischen Gesichtspunkte des Unfalls festzustellen. Weiters ist zu überprüfen, ob der Inhaber des Seveso-Betriebs alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen zur Begrenzung der Unfallfolgen getroffen hat, und es sind dem Inhaber des Seveso-Betriebs Empfehlungen über künftige Verhütungsmaßnahmen in Zusammenhang mit dem eingetretenen schweren Unfall bekannt zu geben. Die Behörde hat das Ergebnis der Analyse der Unfallursachen zusammenzufassen und diese Zusammenfassung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mitzuteilen.
  8. Absatz 8Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die ihm von der Behörde gemäß Absatz eins,, 6 und 7 zur Verfügung gestellten Informationen der Erfüllung der Berichtspflichten der Seveso-III-Richtlinie zugrunde zu legen.

Im RIS seit

19.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40193423

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