(2)Absatz 2In den Fällen des § 59f Abs. 2 Z 1 hat die Behörde vor Beginn der Inbetriebnahme, in den Fällen des § 59f Abs. 2 Z 2, des § 59g Abs. 1 und 2 sowie des § 78b binnen angemessener Frist, den Sicherheitsbericht zu überprüfen und dem Inhaber des Seveso-Betriebs das Ergebnis der Prüfung des Sicherheitsberichts mitzuteilen. Erforderlichenfalls ist die Inbetriebnahme oder die Weiterführung zu untersagen. Die Untersagung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.In den Fällen des Paragraph 59 f, Absatz 2, Ziffer eins, hat die Behörde vor Beginn der Inbetriebnahme, in den Fällen des Paragraph 59 f, Absatz 2, Ziffer 2,, des Paragraph 59 g, Absatz eins, und 2 sowie des Paragraph 78 b, binnen angemessener Frist, den Sicherheitsbericht zu überprüfen und dem Inhaber des Seveso-Betriebs das Ergebnis der Prüfung des Sicherheitsberichts mitzuteilen. Erforderlichenfalls ist die Inbetriebnahme oder die Weiterführung zu untersagen. Die Untersagung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.