Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Abfallwirtschaftsgesetz 2002
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 59j
Inkrafttretensdatum
20.06.2017
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
AWG 2002
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Informationsverpflichtung
§ 59j.Paragraph 59 j,
Der Inhaber des Seveso-Betriebs ist verpflichtet, der Behörde auf Verlangen sämtliche Informationen bereitzustellen, die erforderlich sind, um die Möglichkeit des Eintritts eines schweren Unfalls beurteilen zu können, insbesondere soweit sie für die Erfüllung der Verpflichtung zur Durchführung von Inspektionen, zur Beurteilung der Möglichkeit des Auftretens von Domino-Effekten und zur genaueren Beurteilung der Eigenschaften von Seveso-Stoffen notwendig sind.
Im RIS seit
19.06.2017
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Gesetzesnummer
20002086
Dokumentnummer
NOR40193421