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Abfallwirtschaftsgesetz 2002 § 59h

Kurztitel

Abfallwirtschaftsgesetz 2002Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 59h

Inkrafttretensdatum

20.06.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffAWG 2002

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Interner Notfallplan

Paragraph 59 h,
  1. Absatz einsInhaber von Betrieben der oberen Klasse haben nach Beteiligung des Betriebsrats, wenn ein solcher besteht, und der Beschäftigten einschließlich des relevanten langfristig beschäftigten Personals von Subunternehmen einen internen Notfallplan für Maßnahmen innerhalb des Betriebs nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 6, zu erstellen. Dieser interne Notfallplan ist der Behörde anzuzeigen und auf Verlangen vorzulegen. Der interne Notfallplan ist im Anlassfall anzuwenden und durch den Betriebsinhaber spätestens alle drei Jahre zu überprüfen, zu erproben und erforderlichenfalls im Hinblick auf Veränderungen im Betrieb und in den Notdiensten sowie auf neue Erkenntnisse und Erfahrungen zu aktualisieren.
  2. Absatz 2Die Verpflichtung gemäß Absatz eins, muss binnen folgender Fristen erfüllt werden:
    1. Ziffer eins
      bei neuen Seveso-Betrieben binnen einer angemessenen Frist vor Inbetriebnahme bzw. Vornahme der Änderung, die eine Änderung des Verzeichnisses von Seveso-Stoffen zur Folge hat bzw. ab dem Zeitpunkt, ab dem sich die Einstufung des Betriebs ändert;
    2. Ziffer 2
      bei sonstigen Seveso-Betrieben innerhalb einer Frist von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt, ab dem der Seveso-Betrieb den Paragraphen 59 a bis 59m unterliegt.

Im RIS seit

19.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40193419

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