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Abfallwirtschaftsgesetz 2002 § 59d

Kurztitel

Abfallwirtschaftsgesetz 2002Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 59d

Inkrafttretensdatum

20.06.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffAWG 2002

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Mitteilungen des Inhabers des Seveso-Betriebs

Paragraph 59 d,
  1. Absatz einsDer Inhaber des Seveso-Betriebs hat der Behörde folgende Angaben zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Name, Sitz und Anschrift des Inhabers sowie vollständige Anschrift des Seveso-Betriebs einschließlich der mit der Anschrift übereinstimmenden geografischen Koordinaten;
    2. Ziffer 2
      Name und Funktion der für den Seveso-Betrieb verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen Person, falls von Ziffer eins, abweichend;
    3. Ziffer 3
      ausreichende Angaben zur Identifizierung der Seveso-Stoffe oder der Kategorie von Seveso-Stoffen und über die Zuordnung der Seveso-Stoffe zur entsprechenden Gefahrenkategorie des Teils 1 oder zur entsprechenden Ziffer des Teils 2 des Anhangs 6, sowie Ort und Art der Aufbewahrung der Seveso-Stoffe im Seveso-Betrieb (Verzeichnis von Seveso-Stoffen);
    4. Ziffer 4
      Menge und physikalische Form der Seveso-Stoffe;
    5. Ziffer 5
      die im Seveso-Betrieb ausgeübten oder beabsichtigten Tätigkeiten;
    6. Ziffer 6
      Beschreibung der unmittelbaren Umgebung des Seveso-Betriebs unter Berücksichtigung der Faktoren, die einen schweren Unfall auslösen oder dessen Folgen erhöhen können, einschließlich – soweit verfügbar – Einzelheiten zu benachbarten Betrieben und ortsfesten Einrichtungen, von denen ein schwerer Unfall ausgehen könnte oder die das Risiko oder die Folgen eines schweren Unfalls oder von Domino-Effekten vergrößern könnten.
  2. Absatz 2Die Mitteilung gemäß Absatz eins, muss der Behörde innerhalb folgender Fristen übermittelt werden:
    1. Ziffer eins
      bei Seveso-Betrieben, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2017, den Paragraphen 59 a bis 59m unterliegen, unverzüglich;
    2. Ziffer 2
      in den von der Ziffer eins, nicht erfassten Fällen binnen einer angemessenen Frist vor Inbetriebnahme bzw. Vornahme der Änderung, die eine Änderung des Verzeichnisses von Seveso-Stoffen zur Folge hat bzw. ab dem Zeitpunkt, ab dem sich die Einstufung des Betriebs ändert.
  3. Absatz 3Vor
    1. Ziffer eins
      einer wesentlichen Vergrößerung oder Verringerung der in der Mitteilung gemäß Absatz eins, angegebenen Menge oder
    2. Ziffer 2
      einer wesentlichen Änderung der Beschaffenheit oder der physikalischen Form der vorhandenen Seveso-Stoffe (Änderung des Verzeichnisses der Seveso-Stoffe) oder
    3. Ziffer 3
      einer wesentlichen Änderung der Verfahren, bei denen diese Stoffe eingesetzt werden, oder
    4. Ziffer 4
      einer Änderung des Seveso-Betriebs, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren im Zusammenhang mit schweren Unfällen ergeben können,
    hat der Inhaber des Seveso-Betriebs der Behörde eine entsprechend geänderte Mitteilung zu übermitteln.
  4. Absatz 4Der Inhaber des Seveso-Betriebs hat der Behörde eine Änderung der Angaben im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, sowie die endgültige Schließung oder die Unterbrechung des Betriebs im Voraus mitzuteilen.
  5. Absatz 5Nach einem schweren Unfall hat der Inhaber des Seveso-Betriebs nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 6, unverzüglich in der am besten geeigneten Weise
    1. Ziffer eins
      der Behörde die Umstände des Unfalls, die beteiligten Seveso-Stoffe, die zur Beurteilung der Unfallfolgen für die menschliche Gesundheit, die Umwelt und Sachwerte verfügbaren Daten sowie die eingeleiteten Sofortmaßnahmen mitzuteilen;
    2. Ziffer 2
      die Behörde über die Schritte zu unterrichten, die vorgesehen sind, um die mittel- und langfristigen Unfallfolgen abzumildern und eine Wiederholung eines solchen Unfalls zu vermeiden;
    3. Ziffer 3
      diese Informationen zu aktualisieren, wenn sich bei einer eingehenderen Untersuchung zusätzliche relevante Fakten ergeben.

Im RIS seit

19.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40193415

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