Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit Seveso-Stoffen
§ 59a.Paragraph 59 a,
Ziel der §§ 59b bis 59m ist es, schwere Unfälle mit Seveso-Stoffen zu verhüten und ihre Folgen zu begrenzen. Ziel der Paragraphen 59 b bis 59m ist es, schwere Unfälle mit Seveso-Stoffen zu verhüten und ihre Folgen zu begrenzen.