Bundesrecht konsolidiert

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Abfallwirtschaftsgesetz 2002 § 56

Kurztitel

Abfallwirtschaftsgesetz 2002Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 56

Inkrafttretensdatum

20.06.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffAWG 2002

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Betreiben vor Rechtskraft, Einhaltung von Auflagen

Paragraph 56,
  1. Absatz einsBehandlungsanlagen dürfen schon vor Rechtskraft des Genehmigungsbescheides gemäß den Paragraphen 37,, 44 oder 52 errichtet, betrieben oder geändert werden, wenn nur der Antragsteller gegen den Bescheid Beschwerde erhoben hat und die Auflagen dieses Bescheides eingehalten werden.
  2. Absatz 2Die Behörde kann mit Bescheid zulassen, dass einzelne Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der dafür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt einzuhalten sind, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt der bei der Genehmigung wahrzunehmenden Interessen bestehen.

Im RIS seit

19.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40193396

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