(2)Absatz 2Maßnahmen gemäß § 37 Abs. 4 Z 5 bis 7, 9 und Abs. 4a sind der Behörde anzuzeigen und können mit Einlangen der Anzeige vorgenommen werden. Einer Anzeige gemäß § 37 Abs. 4 Z 7 ist die Beschreibung der vorgesehenen Auflassungs- oder Stilllegungsmaßnahmen anzuschließen. Einer Anzeige gemäß § 37 Abs. 4 Z 9 ist neben den Antragsunterlagen gemäß § 39, soweit diese Unterlagen erforderlich sind, die begründete Darlegung anzuschließen, dass das Emissionsverhalten der Behandlungsanlage nicht nachteilig beeinflusst wird. Anzeigen gemäß § 37 Abs. 4 Z 9 hat die Behörde mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen, Anzeigen gemäß § 37 Abs. 4 Z 5 bis 7 und Abs. 4a nur auf Antrag. Im Fall des § 37 Abs. 4 Z 6 und Z 9 bildet dieser Bescheid einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides. Reichen bei Maßnahmen gemäß § 37 Abs. 4 Z 4, 5, 7, 8, 9 oder Abs. 4a die vom Inhaber der Behandlungsanlage zur Wahrung der Interessen gemäß § 43 getroffenen Maßnahmen nicht aus, hat die Behörde die erforderlichen Aufträge zu erteilen.Maßnahmen gemäß Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer 5 bis 7, 9 und Absatz 4 a, sind der Behörde anzuzeigen und können mit Einlangen der Anzeige vorgenommen werden. Einer Anzeige gemäß Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer 7, ist die Beschreibung der vorgesehenen Auflassungs- oder Stilllegungsmaßnahmen anzuschließen. Einer Anzeige gemäß Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer 9, ist neben den Antragsunterlagen gemäß Paragraph 39,, soweit diese Unterlagen erforderlich sind, die begründete Darlegung anzuschließen, dass das Emissionsverhalten der Behandlungsanlage nicht nachteilig beeinflusst wird. Anzeigen gemäß Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer 9, hat die Behörde mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen, Anzeigen gemäß Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer 5 bis 7 und Absatz 4 a, nur auf Antrag. Im Fall des Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer 6 und Ziffer 9, bildet dieser Bescheid einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides. Reichen bei Maßnahmen gemäß Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer 4,, 5, 7, 8, 9 oder Absatz 4 a, die vom Inhaber der Behandlungsanlage zur Wahrung der Interessen gemäß Paragraph 43, getroffenen Maßnahmen nicht aus, hat die Behörde die erforderlichen Aufträge zu erteilen.