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Abfallwirtschaftsgesetz 2002 § 51

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abfallwirtschaftsgesetz 2002Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 51

Inkrafttretensdatum

05.04.2020

Außerkrafttretensdatum

10.12.2021

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffAWG 2002

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Anzeigeverfahren

Paragraph 51,
  1. Absatz einsMaßnahmen gemäß Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer eins,, 2, 4 und 8 sind der Behörde drei Monate vor Durchführung unter Anschluss der Antragsunterlagen gemäß Paragraph 39,, soweit diese Unterlagen erforderlich sind, anzuzeigen. Die Behörde hat diese Anzeige erforderlichenfalls unter Erteilung der zur Wahrung der Interessen gemäß Paragraph 43, geeigneten Aufträge mit Bescheid innerhalb von drei Monaten zur Kenntnis zu nehmen. Dieser Bescheid bildet einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides. Mit den Maßnahmen darf erst nach Rechtskraft des Kenntnisnahmebescheides begonnen werden. Paragraph 56, ist sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2Maßnahmen gemäß Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer 5 bis 7, 9 und Absatz 4 a, sind der Behörde anzuzeigen und können mit Einlangen der Anzeige vorgenommen werden. Einer Anzeige gemäß Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer 7, ist die Beschreibung der vorgesehenen Auflassungs- oder Stilllegungsmaßnahmen anzuschließen. Einer Anzeige gemäß Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer 9, ist die begründete Darlegung anzuschließen, dass das Emissionsverhalten der Behandlungsanlage nicht nachteilig beeinflusst wird. Auf Antrag hat die Behörde diese Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen. Im Fall des Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer 6, bildet dieser Bescheid einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides. Reichen bei Maßnahmen gemäß Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer 4,, 5, 7, 8 oder Absatz 4 a, die vom Inhaber der Behandlungsanlage zur Wahrung der Interessen gemäß Paragraph 43, getroffenen Maßnahmen nicht aus, hat die Behörde die erforderlichen Aufträge zu erteilen.
  3. Absatz 2 aIm Fall der Anzeige der Auflassung oder Stilllegung einer IPPC-Behandlungsanlage gemäß Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer 7, hat der Inhaber der IPPC-Behandlungsanlage der Anzeige eine Bewertung und erforderlichenfalls eine Darstellung der Maßnahmen gemäß Ziffer eins, oder 2 anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      bei Vorliegen eines Berichts über den Ausgangszustand gemäß Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 12,, eine Bewertung des Standes der Boden- und Grundwasserverschmutzung durch relevante gefährliche Stoffe, die durch die Behandlungsanlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden; wurden durch die Behandlungsanlage erhebliche Boden- und Grundwasserverschmutzungen mit relevanten gefährlichen Stoffen im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, eine Darstellung der erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung, um das Gelände in jenen Zustand zurückzuführen;
    2. Ziffer 2
      liegt ein Bericht über den Ausgangszustand gemäß Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 12, nicht vor, weil die Genehmigung noch nicht gemäß Paragraph 57, aktualisiert worden ist oder keine Verpflichtung zur Erstellung besteht, eine Bewertung, ob die Verschmutzung von Boden und Grundwasser auf dem Gelände eine erhebliche Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt als Folge der genehmigten Tätigkeiten darstellt; bei Vorhandensein einer Gefährdung, eine Darstellung der erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung, Verhütung, Eindämmung oder Verringerung relevanter gefährlicher Stoffe, damit das Gelände unter Berücksichtigung seiner derzeitigen oder genehmigten künftigen Nutzung keine solche Gefährdung mehr darstellt.
  4. Absatz 3Wird eine Anzeige gemäß Paragraph 37, Absatz 4, erstattet und bestehen begründete Zweifel, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Anzeigeverfahren vorliegen, hat der Landeshauptmann von Amts wegen einen Feststellungsbescheid gemäß Paragraph 6, Absatz 6, zu erlassen. Das Anzeigeverfahren ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Feststellungsverfahrens auszusetzen. Weiters ist das Anzeigeverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Feststellungsverfahrens auszusetzen, wenn während des Anzeigeverfahrens ein Feststellungsbescheid gemäß Paragraph 6, Absatz 6, beantragt wird.
  5. Absatz 4Parteistellung im Anzeigeverfahren hat der Inhaber der Behandlungsanlage. Neben dem Inhaber der Behandlungsanlage hat das Arbeitsinspektorat gemäß dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993 Parteistellung.

Schlagworte

Auflassungsmaßnahme

Im RIS seit

15.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40222676

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