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Abfallwirtschaftsgesetz 2002 § 44

Kurztitel

Abfallwirtschaftsgesetz 2002Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 102/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 44

Inkrafttretensdatum

02.11.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffAWG 2002

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Probebetrieb, Vorarbeiten

Paragraph 44,
  1. Absatz einsFür gemäß Paragraph 37, Absatz eins, genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen, ausgenommen Deponien, kann im Genehmigungsbescheid angeordnet werden, dass die Behandlungsanlage oder Teile dieser Behandlungsanlage erst auf Grund einer gesonderten Betriebsgenehmigung in Betrieb genommen werden dürfen, wenn im Zeitpunkt der Genehmigung nicht ausreichend beurteilt werden kann, ob die die Auswirkungen der Behandlungsanlage oder von Teilen dieser Behandlungsanlage betreffenden Auflagen des Genehmigungsbescheides die gemäß Paragraph 43, wahrzunehmenden Interessen hinreichend schützen oder zur Erreichung dieses Schutzes andere oder zusätzliche Auflagen erforderlich sind. Bei Vorschreibung einer gesonderten Betriebsgenehmigung ist ein befristeter Probebetrieb anzuordnen. Der Probebetrieb darf höchstens zwei Jahre dauern. Für Behandlungsanlagen oder Teile von Behandlungsanlagen, die erst auf Grund einer gesonderten Betriebsgenehmigung in Betrieb genommen werden dürfen, ist bei der Erteilung dieser Genehmigung die Vorschreibung von anderen oder zusätzlichen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen zulässig. Im Verfahren betreffend die gesonderte Betriebsgenehmigung haben die im Paragraph 42, genannten Personen Parteistellung. Nachbarn kommt Parteistellung zu, wenn sie bereits im Zuge des Errichtungs- oder Änderungsverfahrens Einwendungen erhoben haben.
  2. Absatz 2Die Behörde kann im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens gemäß Paragraph 37,, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter, geeigneter Auflagen oder Bedingungen, schon vor der Genehmigung der Errichtung, des Betriebs oder der Änderung der Behandlungsanlage oder von Teilen dieser Behandlungsanlage die erforderlichen Vorarbeiten (zB Versuchsbetrieb) genehmigen, wenn
    1. Ziffer eins
      zur Ausarbeitung des Projektes Vorarbeiten erforderlich sind oder
    2. Ziffer 2
      das Vorliegen des Ergebnisses bestimmter Vorarbeiten für die Entscheidung der Behörde von wesentlicher Bedeutung ist
    und anzunehmen ist, dass die Errichtung und der Betrieb der Behandlungsanlage bei Vorschreibung bestimmter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen zulässig sein wird. Für die Durchführung der Vorarbeiten ist in der Genehmigung eine angemessene, höchstens zwei Jahre betragende Frist ab dem Zeitpunkt zu setzen, ab dem diese Vorarbeiten tatsächlich durchgeführt werden. Die Genehmigung gilt auch als entsprechende Genehmigung, Bewilligung oder Nicht-Untersagung gemäß den nach Paragraph 38, mitanzuwendenden Vorschriften für die Vorarbeiten. Gegen die Genehmigung ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Parteistellung hat nur der Antragsteller.

Schlagworte

Errichtungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40032855

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