Bundesrecht konsolidiert

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Abfallwirtschaftsgesetz 2002 § 43a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abfallwirtschaftsgesetz 2002Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 43a

Inkrafttretensdatum

21.06.2013

Außerkrafttretensdatum

10.12.2021

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffAWG 2002

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Beachte

Abs. 1 und 2 treten für IPPC-Behandlungsanlagen, 1. die vor dem 7. Jänner 2013 genehmigt und in Betrieb genommen worden sind, oder 2. für die vor dem 7. Jänner 2013 ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde, sofern sie spätestens am 7. Jänner 2014 in Betrieb genommen werden, mit 7. Jänner 2014 in Kraft (vgl. § 91 Abs. 27).

Text

Anwendung von BVT-Schlussfolgerungen für IPPC-Behandlungsanlagen

Paragraph 43 a,
  1. Absatz einsBVT-Schlussfolgerungen sind als Referenzdokumente für die Erteilung einer Genehmigung für eine IPPC-Behandlungsanlage mit dem Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union anzuwenden.
  2. Absatz 2Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken aus BVT-Merkblättern, die von der Europäischen Kommission vor dem 6. Jänner 2011 angenommen worden sind, gelten bis zum Vorliegen von BVT-Schlussfolgerungen gemäß Absatz eins, als Referenzdokumente für die Erteilung einer Genehmigung, insbesondere Auflagen, für eine IPPC-Behandlungsanlage, mit Ausnahme der Festlegung von Emissionsgrenzwerten gemäß Paragraph 47 a, Absatz 2 und 3.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die für IPPC-Behandlungsanlagen relevanten BVT-Schlussfolgerungen und BVT-Merkblätter auf der Internetseite edm.gv.at zu veröffentlichen.

Im RIS seit

24.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40151759

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