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Abfallwirtschaftsgesetz 2002 § 43

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abfallwirtschaftsgesetz 2002Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 43

Inkrafttretensdatum

21.06.2013

Außerkrafttretensdatum

10.12.2021

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffAWG 2002

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Genehmigungsvoraussetzungen

Paragraph 43,
  1. Absatz einsEine Genehmigung gemäß Paragraph 37, ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Behandlungsanlage neben den Voraussetzungen der gemäß Paragraph 38, anzuwendenden Vorschriften folgende Voraussetzungen erfüllt:
    1. Ziffer eins
      Das Leben und die Gesundheit des Menschen werden nicht gefährdet.
    2. Ziffer 2
      Die Emissionen von Schadstoffen werden jedenfalls nach dem Stand der Technik begrenzt.
    3. Ziffer 3
      Nachbarn werden nicht durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise unzumutbar belästigt.
    4. Ziffer 4
      Das Eigentum und sonstige dingliche Rechte der Nachbarn werden nicht gefährdet; unter einer Gefährdung des Eigentums ist nicht die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes zu verstehen.
    5. Ziffer 5
      Die beim Betrieb der Behandlungsanlage nicht vermeidbaren anfallenden Abfälle werden nach dem Stand der Technik einer Vorbereitung zur Wiederverwendung, einem Recycling oder einer sonstigen Verwertung zugeführt oder – soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist – ordnungsgemäß beseitigt.
    6. Ziffer 5 a
      Die Behandlungspflichten gemäß den Paragraphen 15 und 16 und gemäß einer Verordnung nach Paragraph 23, werden eingehalten.
    7. Ziffer 6
      Auf die sonstigen öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) wird Bedacht genommen.
  2. Absatz 2Eine Genehmigung für ein Deponieprojekt ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Behandlungsanlage neben den Voraussetzungen des Absatz eins, folgende Voraussetzungen erfüllt:
    1. Ziffer eins
      Die geplante Deponie steht mit dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan im Einklang.
    2. Ziffer 2
      Der Stand der Technik, einschließlich einer fachkundigen Betriebsführung, wird eingehalten.
    3. Ziffer 3
      Die Überwachung und Betreuung der Deponie erscheint auf die vermutliche Dauer einer Umweltgefährdung sichergestellt.
    4. Ziffer 4
      Es werden die notwendigen Maßnahmen ergriffen, um Unfälle zu vermeiden und deren Folgen zu begrenzen.
    5. Ziffer 5
      Hinsichtlich des Schutzgutes Gewässer:
      1. Litera a
        Es ist keine erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufs der Hochwässer und des Eises zu besorgen.
      2. Litera b
        Die Deponie steht im Einklang mit bestehenden oder in Aussicht genommenen Regulierungen von Gewässern.
      3. Litera c
        Es ist kein schädlicher Einfluss auf den Lauf, die Höhe, das Gefälle oder die Ufer der natürlichen Gewässer zu besorgen.
      4. Litera d
        Es ist keine nachteilige Beeinflussung der Beschaffenheit der Gewässer zu besorgen.
      5. Litera e
        Es ist keine wesentliche Behinderung des Gemeingebrauchs und keine Gefährdung der notwendigen Wasserversorgung zu besorgen.
      6. Litera f
        Es liegt kein Widerspruch zu den Interessen der wasserwirtschaftlichen Planung an der Sicherung der Trink- und Nutzwasserversorgung vor.
      7. Litera g
        Es ist keine wesentliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer zu besorgen.
  3. Absatz 2 aDie Ablagerung von in Anhang römisch fünf Teil 2 der EG-POP-V aufgeführten POP-Abfällen bis zu den in diesem Anhang der EG-POP-V angegebenen Konzentrationsgrenzwerten auf einer Deponie für gefährliche Abfälle darf nur genehmigt werden, wenn hinreichend nachgewiesen ist, dass die Dekontamination der POP-Abfälle nicht durchführbar ist und dass die Zerstörung oder unumkehrbare Umwandlung des Gehaltes an persistenten organischen Schadstoffen nach dem Stand der Technik nicht die unter Umweltgesichtspunkten vorzuziehende Möglichkeit darstellt; die Behörde hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft den diesbezüglichen rechtskräftigen Genehmigungsbescheid in Kopie zu übermitteln.
  4. Absatz 2 bGenehmigungen, die eine Verbrennung oder Mitverbrennung mit energetischer Verwertung umfassen, dürfen nur erteilt werden, wenn bei der energetischen Verwertung ein hoher Grad an Energieeffizienz erreicht wird.
  5. Absatz 3Soweit nicht bereits nach den Absatz eins bis 2b geboten, ist eine Genehmigung für eine IPPC-Behandlungsanlage zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die IPPC-Behandlungsanlage folgende Voraussetzungen erfüllt:
    1. Ziffer eins
      Alle geeigneten und wirtschaftlich verhältnismäßigen Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen sind insbesondere durch den Einsatz von dem Stand der Technik entsprechenden Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen getroffen.
    2. Ziffer 2
      Die Energie wird effizient eingesetzt.
    3. Ziffer 3
      Die notwendigen Maßnahmen werden ergriffen, um Unfälle zu verhindern und deren Folgen zu begrenzen.
    4. Ziffer 4
      Die notwendigen Maßnahmen werden getroffen, um nach der Auflassung der Behandlungsanlage die Gefahr einer Umweltverschmutzung zu vermeiden und um erforderlichenfalls einen zufrieden stellenden Zustand des Geländes der Behandlungsanlage wiederherzustellen.
    Bei der Erteilung der Genehmigung ist auf die Stellungnahmen gemäß Paragraph 40, Bedacht zu nehmen.
  6. Absatz 4Erforderlichenfalls hat die Behörde zur Wahrung der Voraussetzungen gemäß Absatz eins bis 3 geeignete Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorzuschreiben. Dies gilt auch, wenn im Einzelfall durch die Einhaltung der Bestimmungen zum Stand der Technik einer Verordnung gemäß Paragraph 65, Absatz eins, die gemäß Paragraph 43, wahrzunehmenden Interessen nicht hinreichend geschützt sind. Sofern die Voraussetzungen nicht erfüllt sind und auch durch die Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht erfüllt werden können, ist der Genehmigungsantrag abzuweisen.
  7. Absatz 5Abweichungen von einer nach Paragraph 65, Absatz eins, erlassenen Verordnung sind auf Antrag mit Bescheid zuzulassen, wenn der Antragsteller durch geeignete Maßnahmen, wie Ausstattung und Betriebsweise, Kontrolle und Überwachung während des Betriebs und Nachsorge, sicherstellt, dass der gleiche Schutz erreicht wird, wie er bei Einhaltung der Verordnung zu erwarten wäre. Davon ausgenommen ist das Verbot der Deponierung gemäß einer Verordnung nach Paragraph 65, Absatz eins,
  8. Absatz 6Absatz 5, gilt nicht für IPPC-Behandlungsanlagen.

Schlagworte

Trinkwasserversorgung

Im RIS seit

24.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40151738

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