Bundesrecht konsolidiert

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Abfallwirtschaftsgesetz 2002 § 40a

Kurztitel

Abfallwirtschaftsgesetz 2002Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 40a

Inkrafttretensdatum

23.11.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffAWG 2002

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Informationen bei sonstigen Behandlungsanlagen

Paragraph 40 a,
  1. Absatz einsBei Bescheiden gemäß Paragraph 37, Absatz eins,, die nicht der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß Paragraph 40, unterliegen, sind
    1. Ziffer eins
      Projektwerber, Standort, Projektname und kurze Beschreibung des Projektes, sowie
    2. Ziffer 2
      das Datum der Kundmachung und Angaben zum Rechtsschutz
    auf der Internetseite der Behörde und auf der Internetseite edm.gv.at kundzumachen und dort für die Dauer von sechs Wochen bereitzustellen. Mit Ablauf von zwei Wochen nach Kundmachung auf der Internetseite der Behörde gilt der Bescheid gegenüber Umweltorganisationen, die gemäß Paragraph 42, Absatz 3, zur Ergreifung eines Rechtsmittels berechtigt sind, als zugestellt. Ab dem Tag der Kundmachung auf der Internetseite der Behörde ist einer Umweltorganisation, die gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannt ist und die ihre Rechtsmittelbefugnis glaubhaft macht, Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt nicht für Bescheide gemäß Paragraph 37, Absatz eins, betreffend Bodenaushubdeponien.

Im RIS seit

22.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40208917

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