(1)Absatz einsDer Antrag für eine Genehmigung gemäß § 37 Abs. 1 fürDer Antrag für eine Genehmigung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, für
eine IPPC-Behandlungsanlage oder
eine Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage, die einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 unterliegt,eine Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage, die einer Verordnung gemäß Paragraph 65, Absatz eins, unterliegt,
ist in zwei im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitungen und auf der Internetseite der Behörde bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, bei welcher Behörde der Antrag und die wichtigsten entscheidungsrelevanten Berichte und Empfehlungen, welche zu diesem Zeitpunkt der Behörde vorliegen, innerhalb einer bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Frist zur Einsichtnahme aufliegen, wann diese Unterlagen eingesehen werden können und dass jedermann innerhalb dieser Frist zum Antrag Stellung nehmen kann. Weiters ist in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung mit Bescheid erfolgt, und gegebenenfalls auf die Tatsache, dass Konsultationen gemäß Abs. 2 bis 5 erforderlich sind.ist in zwei im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitungen und auf der Internetseite der Behörde bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, bei welcher Behörde der Antrag und die wichtigsten entscheidungsrelevanten Berichte und Empfehlungen, welche zu diesem Zeitpunkt der Behörde vorliegen, innerhalb einer bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Frist zur Einsichtnahme aufliegen, wann diese Unterlagen eingesehen werden können und dass jedermann innerhalb dieser Frist zum Antrag Stellung nehmen kann. Weiters ist in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung mit Bescheid erfolgt, und gegebenenfalls auf die Tatsache, dass Konsultationen gemäß Absatz 2 bis 5 erforderlich sind.