Bundesrecht konsolidiert

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Abfallwirtschaftsgesetz 2002 § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abfallwirtschaftsgesetz 2002Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.08.2019

Außerkrafttretensdatum

10.12.2021

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffAWG 2002

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Abfallverzeichnis

Paragraph 4,

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, mit Verordnung festzulegen:

  1. Ziffer eins
    die Abfallarten in Form eines Abfallverzeichnisses, welches die Abfallarten des Verzeichnisses im Sinne des Artikel 7, der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle umfasst;
  2. Ziffer 2
    die Abfallarten, die gefährlich sind; dabei sind die gefahrenrelevanten Eigenschaften gemäß Anhang römisch III der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle heranzuziehen; als gefährlich zu erfassen sind jene Abfallarten, welche im Verzeichnis im Sinne des Artikel 7, der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle als gefährlich gekennzeichnet sind;
  3. Ziffer 2 a
    die Zusammenfassung der Abfallarten gemäß Ziffer eins und 2 nach typisierten Merkmalen in Abfallartenpools für bestimmte Anwendungsbereiche im Erlaubnisrecht gemäß den Paragraphen 24 a, ff und im Anlagenrecht gemäß den Paragraphen 37, ff, wobei deren Eignung zur Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, sowie die gefahrenrelevanten Eigenschaften gemäß Anhang römisch III der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle zu berücksichtigen sind;
  4. Ziffer 3
    die Voraussetzungen, unter denen die Ausstufung eines bestimmten Abfalls (Paragraph 7,) im Einzelfall möglich ist; dabei sind die gefahrenrelevanten Eigenschaften gemäß Ziffer 2, heranzuziehen; insbesondere sind die Probenahme, Untersuchungsmethoden, Art, Umfang, Inhalt und Dauer der Geltung des Nachweises und der Beurteilungsgrundlagen und die Form der Übermittlung der Anzeige und der Beurteilungsunterlagen, einschließlich der Vorgaben für eine fälschungssichere Übermittlung von Daten zur Abfallbeurteilung, festzulegen.

Im RIS seit

31.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40216808

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/102/P4/NOR40216808

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