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Abfallwirtschaftsgesetz 2002 § 33

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abfallwirtschaftsgesetz 2002Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 102/2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 200/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33

Inkrafttretensdatum

11.12.2021

Außerkrafttretensdatum

31.12.2022

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffAWG 2002

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Expertengremium

Paragraph 33,
  1. Absatz einsDie Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat zur Unterstützung bei der Überprüfung von haushaltsnahen Sammel- und Verwertungssystemen ein Expertengremium einzurichten, das mit
    1. Ziffer eins
      einem Wirtschaftstreuhänder,
    2. Ziffer 2
      einem abfallwirtschaftlichen Sachverständigen und
    3. Ziffer 3
      einem Rechtsexperten
    zu besetzen ist.
  2. Absatz 2Die Mitglieder des Expertengremiums sind durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für jeweils drei Jahre zu bestellen. Dem Expertengremium dürfen nur Personen angehören, die auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft besondere Erfahrung haben und in keinem rechtlichen oder faktischen Naheverhältnis zu einem Sammel- und Verwertungssystem stehen.
  3. Absatz 3Das Expertengremium hat Gutachten gemäß Paragraph 35, zu erstellen. Die Kosten für diese Tätigkeit, einschließlich allfälliger Reisespesen, sind vom jeweiligen haushaltsnahen Sammel- und Verwertungssystem zu tragen.
  4. Absatz 4Die Mitglieder des Expertengremiums haben Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand und allfälliger Reisekosten entsprechende angemessene Vergütung. Die Mitglieder des Expertengremiums sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021

Schlagworte

Sammelsystem, Zeitaufwand

Im RIS seit

13.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2021

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40239400

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