(4)Absatz 4Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat auf Basis der gemäß Abs. 2 und 3 gemeldeten Massen monatlich die Marktanteile der Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen je Sammelkategorie im Sinne einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 im Register gemäß § 22 zu berechnen. Dafür sind die gemäß Abs. 3 abgeholten und gemeldeten Massen von den gemäß Abs. 2 gemeldeten Massen des jeweiligen Sammel- und Verwertungssystems abzuziehen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Marktanteile zu veröffentlichen. Im Fall einer Insolvenz eines Sammel- und Verwertungssystems hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unverzüglich eine Neuberechnung der Marktanteile im Register gemäß § 22 vorzunehmen und diese zu veröffentlichen.Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat auf Basis der gemäß Absatz 2 und 3 gemeldeten Massen monatlich die Marktanteile der Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen je Sammelkategorie im Sinne einer Verordnung nach Paragraph 14, Absatz eins, im Register gemäß Paragraph 22, zu berechnen. Dafür sind die gemäß Absatz 3, abgeholten und gemeldeten Massen von den gemäß Absatz 2, gemeldeten Massen des jeweiligen Sammel- und Verwertungssystems abzuziehen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Marktanteile zu veröffentlichen. Im Fall einer Insolvenz eines Sammel- und Verwertungssystems hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unverzüglich eine Neuberechnung der Marktanteile im Register gemäß Paragraph 22, vorzunehmen und diese zu veröffentlichen.